Mitstörerhaftung für Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzung durch P2P-Nutzung

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Mit dieser Problematik hat sich unlängst das Landgericht Mannheim beschäftigt. In dem Urteil vom 20.01.2007 (Az.: 2 O 71/06) hat das Landgericht Mannheim eine Mitstörerhaftung der Eltern als Anschlußinhaber abgelehnt.

Diese Auffassung hat das Gericht damit begründet, dass als Störer im Rahmen einer Schutzrechts- bzw. Urheberrechtsverletzung nur derjenige in Anspruch genommen werden könne, welcher Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützen Gutes beiträgt.
Die Inanspruchnahme setze voraus, dass der Anschlussinhaber als Mitstörer seine Prüfungspflichten verletze. Der Umfang dieser Prüfungspflicht bestimme sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist.

Diese Zumutbarkeit ist der wesentliche Streitpunkt in diesen Fällen:

Der Großteil der Rechtssprechung nimmt in diesen Fällen eine sehr umfangreiche Prüfungspflicht an. So beispielsweise das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 12.04.2007 - Az.: 2/03 0 824/06) in seiner letzten Entscheidung zu dieser Problematik. Hierzu führt das Gericht aus:

"Das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten birgt danach die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden. Jede Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses löst somit Prüf- und ggf. Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dies gilt umso mehr, wenn die Überlassung an einen Jugendlichen erfolgt, bei denen sich möglicherweise das Unrechtsbewusstsein für solche Verletzungen noch nicht in gebotenem Maße entwickelt hat."

Zur Verhinderung dieser Gefahr war der Anschlussinhaber nach der Auffassung des Gerichts in der Lage geeignete und zumutbare Schutzmaßnahmen zu treffen. Solche Schutzmaßnahmen seien dem Anschlussinhaber auch tatsächlich möglich und zumutbar.
Insbesondere sei der Anschlussinhaber durch die Einrichtung passwortgeschützter Zugangskonten auf dem Rechner und eine damit verbundene Einrichtung eingeschränkter Nutzungsrecht in derLage eine urheberrechtswidrige Nutzung von P2P Software zu verhindern. Außerdem könne der Anschlussinhaber auch durch die Einrichtung einer Firewall die Nutzung von P2P Software unterbinden.

Diese umfassende Prüfungspflicht hat das LG Mannheim in der oben zitierten Entscheidung eingeschränkt, indem es ausführt:

"Soweit ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet auf dem familiären Verbund. Prüfungs- und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist."

"Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht. Ob es allerdings bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden."

"Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall eine Störerhaftung des Beklagten aus. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Fall bleibt es bei der Beurteilung, dass die Eltern ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen müssen und dementsprechend zur Einleitung von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet wären."

Diese Urteil ist insoweit beachtlich, als dass es sich von der Rechtssprechung des Landgericht Hamburg abgrenzt. Das LG Hamburg hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, dass Eltern als Anschlussinhaber auch ihre Kinder umfassend zu überwachen haben (LG Hamburg (Beschl. v. 21.04.2006 - Az.: 308 O 139/06), wobei das Gerich hier nicht auf die besondere familäre Beziehung zwischen Eltern und Kind eingegangen war.

Insoweit ist diese Entscheidung zu begrüssen, da sie die scheinbar angestrebte uferlose Ausdehnung der Mitstörerhaftung zumindest im familiären Bereich einschränkt. Ob diese Urteil auch in anderen Entscheidungen Bestand haben wird bleibt abzuwarten.

Allerdings bleibt es in diesem Bereich bei der unsicheren Rechtslage der Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers, wobei zu beachten ist, dass gegen den Mitstörer höchstwahrscheinlich bei dem Gericht vorgegangen werden wird, welches die Prüfungspflichten möglichst weit fasst.

Daher bleibt für den Anschlussinhaber nur die Möglichkeit den Anschluss weitest möglich zu sperren um sicherzugehen, dass von seinem Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Denn, ob von einem durchschnittlichen Benutzer, die vom Landgericht Frankfurt für zumutbar gehaltenen Schutzmechanismen zu realisieren sind, erscheint höchst fraglich.

Eyck Strohmeyer

(Rechtsanwalt)

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter

www.ra-strohmeyer.de


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