Abmahnung von gewerblichen Anbietern auf dem Ebay-Marktplatz erhalten?

  • 2 Minuten Lesezeit

In letzter Zeit kommt es häufiger vor, dass auch Anbieter gebrauchter Waren von vermeintlichen Konkurrenten in Anspruch genommen werden, weil ihr Ebay-Angebot über keine ausreichende Widerrufsbelehrung verfügte.

Das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung besteht allerdings nur, wenn jemand Waren und/oder Dienstleistungen gewerblich, das heißt als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB anbietet.

Da die Rechtsprechung, gerade im Bereich des Ebay-Handels hinsichtlich der Unternehmereigenschaft uneinheitlich ist, kommt es immer häufiger vor, dass auch Privatpersonen mittels einer teuren Abmahnung aufgefordert werden, es zukünftig zu unterlassen Waren ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung anzubieten. 

Im Falle einer berechtigten Abmahnung hat der Abgemahnte die Kosten des von der Gegenseite beauftragten Anwalts zu tragen, welche nicht selten im vierstelligen Eurobereich liegen. Da eine solche Abmahnung allerdings nur gegenüber Unternehmern berechtigt ausgesprochen werden kann, kommt es wesentlich darauf an, welcher Anbieter als Unternehmer in Sinne des § 14 BGB zu qualifizieren ist.

Nach der Legaldefinition des § 14 BGB ist ein Unternehmer eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Da auch diese Definitionen leider sehr offen formuliert sind, bedienen sich die Gerichte zahlreicher, wenn auch im Ergebnis uneinheitlich beurteilter, Kriterien an denen die Unternehmereigenschaft festgemacht wird. 

Als Kriterien kommen insoweit beispielsweise nach Ansicht des OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.07.2004, Az: 6 W 54/04) folgende in Betracht:

Eine große Zahl an Verkäufen/ Versteigerungen in einem überschaubaren Zeitraum (86 Geschäfte in 2 Monaten), die sog. „ Powerseller“-Eigenschaft, ein eigener Onlineshop sowie eine professionelle Gestaltung des Angebotes (beispielsweise durch vorhandene eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen). 

Darüber hinaus wird von der Rechtsprechung als Kriterium auch gerne herangezogen, welche Artikel verkauft werden. So liegt beispielsweise beim Verkauf von gebrauchter Kleidung in jeweils gleicher Größe die Annahme der Unternehmereigenschaft selbst bei Verkauf einer größeren Anzahl ferner, als bei geringerer Anzahl von Angeboten gleichartiger und neuer Kleidung in unterschiedlichen Größen (bspw. LG Hannover vom 15.04.2005, Az: 18 O 115/05).

Insgesamt lässt sich also zusammenfassen, dass sich die Unternehmereigenschaft aus zahlreichen Umständen des Einzelfalls ergibt. Aufgrund der divergierenden Entscheidungen der Gerichte, von denen hier nur auf einen sehr kleinen Teil eingegangen werden konnte, ist es daher angebracht sich im Falle des Erhalts einer Abmahnung in diesem Bereich anwaltlich beraten zu lassen.

Denn zumindest ist es angezeigt auf eine erhaltene Abmahnung wohl überlegt und innerhalb der gesetzten Frist zu reagieren um dadurch ein erheblich teureres einstweiliges Verfügungsverfahren zu vermeiden.

 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Eyck Strohmeyer

Beiträge zum Thema