Mitteilungspflichten des Vergleichsportals Check24

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Kurz & bündig:

  1. Ein als Versicherungsmakler im Internet tätiges Vergleichsportal genügt seiner nach § 11VersVermV bestehenden Mitteilungspflicht nicht, wenn es dem potentiellen Versicherungsnehmer beim Besuch seiner Internetseite lediglich eine Abrufmöglichkeit zur Verfügung stellt.
  2. § 60 VVG statuiert keine Verpflichtung einem potentiellen Versicherungsnehmer einer individuellen Empfehlung anhand seiner Bedürfnisse zu erteilen.

(LG München I, Urteil vom 13.07.2016 – 37 O 15268/15)

1. Sachverhalt

Das Landgericht München hat dem Vergleichsportal Check24 größere Transparenz verordnet, nachdem der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute die Informationspolitik des Portals gerichtlich gerügt hatte. Da das Portal als Versicherungsmakler tätig sei, müsse es der Mitteilungspflicht aus § 11 VersVermV genügen. Die auf der Internetpräsenz des Portals gebotenen Informationen genügen dieser Pflicht nicht.

2. Rechtliche Einordnung

Die Klägerin rügte den Internetauftritt des beklagten Internet-Vergleichsportals Check24 mit der Begründung, die Internetpräsenz verstoße gegen Marktverhaltensregeln gem. § 3a UWG iVm § 11 VersVermV, §§ 60, 61 VVG. Die erforderlichen Informationen seien lediglich über ein PDF-Dokument einsehbar gewesen, welches gesondert angeklickt werden musste. Ferner wendete sich der Verband gegen das Unterlassen einer individuellen Beratung des Portals, die sich an den Bedürfnissen der Interessenten auszurichten habe. Insofern bestünde eine umfassende vorherige Beratungs- und Befragungspflicht, § 61 VVG.

3. Quintessenz

Zwar gaben die Richter dem Kläger nicht in allen Punkten Recht. Insgesamt dürfte das Urteil aber als Sieg für den Verbraucherschutz zu werten sein. Jedenfalls hinsichtlich der Mitteilungspflicht aus § 11 VersVermV sei die Klage begründet.

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch zu.

RA Marc E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


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