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Urlaubszeit: Kein Reisebeginn durch Online-Check-in

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Wer seine Reise nicht wie geplant antreten kann, verlässt sich gerne auf eine zuvor abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung. Die muss selbst dann noch zahlen, wenn für den Flug bereits online eingecheckt wurde, entschied das Amtsgericht (AG) München.

Gut versichert gegen Nichtantritt der Reise

Der Kläger wollte nach Santo Domingo fliegen und dort mehrere Wochen verbringen. Am geplanten Abflugtag nutzte er vormittags die Möglichkeit des sogenannten Online-Check-ins. Dabei werden die notwenigen Formalien schon bequem von zu Hause aus per Internet erledigt. Aufgrund einer danach wohl sehr plötzlich aufgetretenen Erkrankung konnte er dann aber doch nicht fliegen.

Bei der Fluggesellschaft stornierte er den Flug und verlangte die dennoch entstandenen Kosten von seiner Reiserücktrittsversicherung ersetzt. Die weigerte sich aber zu zahlen, denn nach den Versicherungsbedingungen galt der Versicherungsschutz nur für den Zeitraum zwischen Buchung und Antritt der Reise. Den Online-Check-in wertete die Versicherung bereits als Reiseantritt und meinte, der Versicherungsschutz sei damit erloschen.

Online-Check-in dient der Fluggesellschaft

Das inzwischen rechtskräftige Urteil des AG München fiel anders aus: Die Reise war mit dem Einchecken im Internet keineswegs angetreten. In erster Linie dient dieses praktische Verfahren nämlich den Fluglinien, die so Personal einsparen können. Reise oder Urlaub beginnen aber trotzdem noch nicht zu Hause vor dem PC.

Durch den Online-Check-in erklärt der Kunde lediglich, dass er die gebuchte Beförderung im Flugzeug voraussichtlich wahrnehmen werde. Ein Reiserücktritt ist aber danach immer noch möglich. In dem Fall muss auch eine entsprechende Versicherung den Schadenersatz übernehmen.

Wann beginnt nun die Reise?

Von einem Reisebeginn kann laut dem Amtsrichter erst dann ausgegangen werden, wenn die Fluggesellschaft beginnt, Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung zu erbringen.

Das wäre beispielsweise die Gepäckaufgabe beim klassischen Check-in am Schalter. Wer am Flugsteig seine Bordkarte vorzeigt, um in das Flugzeug einsteigen zu können, befindet sich demnach schon auf der Reise. Ob bereits das Durchlaufen der vor dem Abflug obligatorischen Sicherheitskontrolle als Reiseantritt gelten soll, hat das Urteil hingegen offengelassen.

(AG München, Urteil v. 30.10.2013, Az.: 171 C 18960/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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