Mobbing am Arbeitsplatz – Praxistipps für Arbeitnehmer (Teil 4: Das Mobbingprotokoll)
- 2 Minuten Lesezeit
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.
Um effektiv, anwaltlich, gegen Mobbing vorzugehen, braucht es ein Mobbingprotokoll. Kommunikationsstrategien und Verhaltenstipps (Teil 1-3 dieser Praxistipp-Serie) betreffen vor allem die Prävention. Worauf also muss der Arbeitnehmer achten, wenn er ein Mobbingprotokoll führen will? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:
War es nicht möglich, durch Handlungen im sozialen Bereich (reden, Verbündete finden, angreifen) eine Mobbingsituation zu verhindern, kann man sich nun regelmäßig nur juristisch dagegen wehren. Jetzt muss der Arbeitnehmer reagieren und ein Mobbingprotokoll anlegen; am besten man fängt mit der ersten Mobbinghandlung damit an.
Warum ist das Mobbingprotokoll so wichtig?
Alle gerichtlichen Vorgehensweisen gegen Mobbing sind nur auf Basis eines Mobbingprotokolls möglich, sei es Unterlassungs- oder Schadensersatzersatzansprüche. Mindestens muss ein aus dem Gedächtnis verfasstes Protokoll der Mobbinghandlungen vorliegen.
Abgesehen vom Juristischen hilft dies auch bei der Selbstreflektion. Schreibt man die Handlungen Anderer auf und denkt man darüber in Ruhe und anhand einer Struktur nach, erkennt man mitunter, dass man nicht so hilflos ist, wie gedacht. Das Protokoll kann dabei helfen, Wege aus der Mobbingsituation zu finden.
Eine Vorlage für das Mobbingprotokoll erhalten Sie beispielsweise von meiner Fachanwaltskanzlei.
Wie ist ein Mobbingprotokoll zu führen? Was gehört dort hinein?
Am besten Sie bauen ein Mobbingprotokoll wie folgt auf: In die ersten Spalte kommt das Datum, in die zweite die Uhrzeit und in die dritte die Mobbinghandlung. Diese beschreiben Sie so detailliert wie möglich, beispielsweise: „Herr [Mobbingtäter] sagte zu mir in Gegenwart von Frau [Zeugin]: ‚Frau [Mobbingopfer], Sie sind absolut unfähig, so jemand gehört nicht in dieses Unternehmen.‘“ Dann nennen Sie den vollständigen Namen des Zeugen oder der Zeugin. Oder: „Am [Datum und Uhrzeit] schrieb mir Herr [Mobbingtäter] eine Mail und schrieb dort: ‚Sie sind zu allem zu unfähig.‘ Beweis: beigefügte Email.“
Die Mobbinghandlungen müssen nachweisbar sein, entweder durch Zeugen oder durch gespeicherte elektronische Texte, wie Emails oder Chatnachrichten. Zeugen sind dabei häufig nur die zweitbeste Beweismöglichkeit, da sie sich vor Gericht oft nicht ausreichend genau erinnern können (oder wollen).
Aus dem Protokoll sollte auch ersichtlich sein, dass der Kollege oder der Chef mit den Handlungen zusammenhängend ein bestimmtes Ziel verfolgen, etwa den Arbeitnehmer aus dem Unternehmen zu drängen. Der Zeitraum eines Mobbingprotokolls sollte mindestens zwei bis drei Wochen umfassen.
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