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Mobiles Verkehrsschild fällt auf Pkw: Wer haftet?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Von einem Tag auf den nächsten sind sie da: die mobilen Verkehrsschilder. Sie werden etwa wegen einer bevorstehenden Baustelle oder eines geplanten Umzugs aufgestellt und verbieten Autofahrern, die bestehenden Parklücken zu nutzen. Der Kampf um die noch freien Parkplätze nimmt daher stetig zu. Noch ärgerlicher wird es allerdings für Kfz-Eigentümer, deren Fahrzeug durch ein umgekipptes Schild beschädigt wurde. Kann er dann wenigstens Schadenersatz vom Aufsteller des Schildes verlangen oder hat er einfach „Pech gehabt“?

Starker Wind weht Verkehrsschilder um

Der Beschäftigte eines Umzugsunternehmens stellte auf einer leicht abschüssigen Straße mit teilweise unebenem Bodenbelag zwei mobile Halteverbotsschilder auf. Obwohl zu dieser Zeit bereits ein starker Wind wehte, unternahm er keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen, um ein Umfallen der Schilder zu verhindern, z. B. die Verwendung großflächiger oder schwererer Standfüße. Beide Schilder wurden daraufhin umgeweht und fielen gegen zwei Autos. Auf deren Dächern entstanden Blechschäden, deren Höhe der Eigentümer in zwei Gutachten schätzen ließ. Danach verlangte er Ersatz der Gutachter- und Reparaturkosten.

Das Umzugsunternehmen lehnte eine Haftung jedoch ab. Ihr Angestellter habe die allgemeine Sorgfaltspflicht beachtet und einige Zeit vor dem Vorfall sogar an einer Schulungsveranstaltung teilgenommen, die die kurzzeitige Verkehrssicherung von Arbeitsstellen zum Thema hatte. Außerdem sei er am Unglückstag gesondert von einem Kollegen eingewiesen worden. Die Verkehrsschilder seien vielmehr von dritter Seite manipuliert worden und konnten nur deshalb umfallen. Im Übrigen hätten die Schilder nicht sämtliche Schäden an den Fahrzeugen verursacht. Nun zog der Kfz-Eigentümer vor Gericht.

Kfz-Eigentümer kann Schadenersatz verlangen

Das Amtsgericht (AG) Wiesbaden sprach dem Kfz-Eigentümer gemäß § 823 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Schadenersatz in beantragter Höhe zu.

Mit dem Aufstellen mobiler Verkehrsschilder wird eine Gefahrenquelle geschaffen – der verantwortliche Aufsteller muss daher Sorge tragen, dass die Schilder weder das Leben noch das Eigentum von Passanten, Anwohnern etc. verletzen. Er muss also unter anderem überprüfen, ob die Schilderstiele ordnungsgemäß und fest in den Klötzen bzw. Standfüßen sitzen und die Schilder auf einer geraden und ebenen Fläche stehen. Auch müssen stets Besonderheiten – wie die aktuellen Witterungsbedingungen – berücksichtigt werden. Stürmt es beispielsweise, müssen die Aufsteller besonders darauf achten, dass die Verkehrsschilder nicht umfallen oder weggeweht werden können, indem sie z. B. die Klötze am Boden befestigen, besonders schwere Klötze oder großflächigere Standfüße verwenden oder einfach die Schilder überwachen. Die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflicht genügt in solchen Fällen daher nicht.

Der Beschäftigte des Umzugsunternehmens hatte diese Aspekte nicht beachtet. So hat er die Schilder auf unebenem Boden aufgestellt und damit die Umsturzgefahr erhöht. Bereits dieses Vorgehen wertete das Gericht als Verstoß gegen die sog. Verkehrssicherungspflicht. Auch hatte er keinerlei Maßnahmen getroffen, die ein Umwehen der Schilder verhindert hätten. Im Übrigen war für das Gericht keine Manipulation der Schilder ersichtlich – derartiges hatte der Angestellte ohnehin nur pauschal behauptet, ohne einen entsprechenden Nachweis erbringen zu können.

Auch stammten sämtliche Schäden an den Fahrzeugen von den umgefallenen Verkehrsschildern. Das war auf den Beweisfotos, die der Kfz-Eigentümer am Unfallort gemacht hatte, zweifelsfrei zu erkennen. Das Gericht hielt es für unwahrscheinlich, dass beide Fahrzeuge an den Dachflächen, die mit den Schildern in Kontakt gekommen waren, bereits diverse Vorschäden aufwiesen.

Arbeitgeber und Beschäftigter haften

Neben dem Beschäftigten haftet auch sein Arbeitgeber – schließlich ist ihm das „Versagen“ seines Angestellten zuzurechnen. Ein Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter regelmäßig kontrollieren und überwachen, um eventuelle Fehler rechtzeitig bemerken und beheben oder gar verhindern zu können. Vorliegend hatte das Unternehmen jedoch nicht dargelegt, den Schilderaufsteller regelmäßig bei seiner Arbeit beaufsichtigt zu haben. Im Übrigen ging das Gericht davon aus, dass eine ordnungsgemäße Überwachung ohnehin nie durchgeführt worden wäre, weil das Unternehmen die Beachtung der allgemeinen Sorgfaltspflichten für ausreichend hielt. Es hätte den Angestellten somit nicht dazu aufgefordert, besondere Begebenheiten – wie z. B. starken Wind – beim Aufstellen der Schilder zu berücksichtigen.

(AG Wiesbaden, Urteil v. 04.04.2014, Az.: 93 C 6143/10)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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