Monatlich anteilig ausgez. Weihnachts- u Urlaubsgeld u.U. auf den Mindestlohn anrechenbar

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BAG 25.5.2016, 5 AZR 135/16

Das BAG hat in einer unlängst ergangenen Entscheidung entschieden, dass monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld unter bestimmten Bedingungen auf den Mindestlohn anrechenbar sein kann.

Dies ist zumindest dann der Fall wenn der Arbeitgeber in jedem Kalendermonat vorbehaltos und unwiderruflich neben dem Monatsgehalt 1/12 der Jahressonderzahlung und des Urlaubsgeldes auszahlt. In diesem Fall sind diese zusätzlichen Zahlungen grds. auf den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar. Überdies bemisst sich die Jahressonderzahlung – ebenso wie die Zuschläge für Überstunden sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit – nicht zwangsläufig nach dem gesetzlichen Mindestlohn.

Zum Sachverhalt:

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin die bei der beklagten Klinik-Servicegesellschaft in Vollzeit angestellt war. Im Arbeitsvertrag waren neben einem Monatsgehalt auch noch besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen. Die Beklagte schloss im Dezember 2014 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Ab 01/2015 zahlte die Beklagte darauf basierend der Klägerin jeden Monat neben dem vertraglichen Bruttogehalt ja 1/12 des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes aus womit die Klägerin insgesamt auf ein höheres monatliches Entgelt gelangte.

Nach Ansicht der Klägerin verstieß die Beklagte gegen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und forderte mit der Klage die Leistung folgender Gehaltsbestandteile auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. 8,50 Euro brutto / Stunde: 

  • ihr Monatsgehalt,
  • die Jahressonderzahlungen und
  • die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG sprach ihr lediglich Nachtarbeitszuschläge i.H.v. 0,80 Euro brutto zu. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Zu den Gründen:

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 1 MiloG auf Zahlung eines erhöhten Monatsgehalts, erhöhter Jahressonderzahlung oder erhöhter Lohnzuschläge besteht nach Auffassung des BAG nicht.

Der gesetzliche Mindestlohn stellt einen eigenständigen Anspruch dar der neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen tritt, dies aber nicht verändert. Gem. § 1 MiloG schuldet der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächliche erbrachte Arbeitsstunde. Diesen Anspruch erfüllt er durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit geleisteten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Keine Erfüllung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn stellen nur solche Zahlungen dar, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 V ArbZG) beruhen.

Vor diesem Hintergrund ist der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu bemessende Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum von Januar bis November 2015 erfüllt worden, da auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Monat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen kommt insoweit Erfüllungswirkung zu. 

Zum Hintergrund:

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung das BAG hier bestätigt hat, hatte zur Begründung der Anrechenbarkeit des monatlich gezahlten Weihnachts- und Urlaubsgelds maßgeblich auf die Gesetzesbegründung zum MiLoG abgestellt. Danach ist insbesondere auf den Zweck der Zahlungen abzustellen: Eine Anrechnung kommt also nur in Betracht, wenn die Zahlungen zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen sollen.

Sollte das BAG in der Entscheidungsbegründung, die noch nicht vorliegt, ebenso argumentieren, käme es für die Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld folglich immer auf die Zweckbestimmung der Leistungen und damit auf die Auslegung der entsprechenden Zusagen an. Eine Anrechnung würde danach etwa ausscheiden, wenn mit dem Weihnachtsgeld nur die Betriebstreue belohnt oder mit dem Urlaubsgeld ausschließlich dem Mehrbedarf in der Urlaubszeit Rechnung getragen werden soll.

Quelle: BAG PM Nr. 25/16 vom 25.5.2016


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