Montag bis Freitag 30 km/h an der Schule: Kein Punkt, wenn am Feiertag zu schnell

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Mandant wurde an einem Feiertag (Karfreitag) mit 53 km/h in der Nähe einer Schule geblitzt, wo Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:00 Uhr eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h galt. Dazu war an dem 30 km/h-Schild ein entsprechendes Zusatzzeichen mit der Angabe dieser Tage und Uhrzeiten angebracht.

Ein Schulbetrieb fand am Karfreitag natürlich nicht statt, so dass auch eine Gefährdung von Schulkindern nicht zu befürchten war. Bereits im vergangenen Jahr wehrte sich ein Autofahrer mit dieser Argumentation gegen ein Bußgeld. Damals hatte das zuständige Oberlandesgericht in Saarbrücken die Verurteilung durch das Amtsgericht St. Ingbert aber gehalten.

Daran wollte das Amtsgericht deshalb zunächst auch im Falle unseres Mandanten festhalten, der dann wegen der Überschreitung innerorts um 23 km/h ein Bußgeld von 80 Euro sowie – was er hauptsächlich vermeiden wollte – einen Punkt im Fahreignungsregister erhalten hätte.

Allerdings hatten sich zahlreiche andere „geblitzte“ Autofahrer bei der zuständigen Gemeinde wegen der Feiertagsproblematik beschwert. Deshalb konnte dem Gericht ein Bericht aus der Saarbrücker Zeitung vorgelegt werden, laut dem die Gemeinde die Beschilderung zwischenzeitlich so geändert hatte, dass die Beschränkung auf 30 km/h an Feiertagen in Zukunft nicht mehr gilt.

Aus diesem Grund und da für den Mandanten nochmals mit der geringen Gefährlichkeit argumentiert wurde, konnte ein Kompromiss gefunden werden: Die Geldbuße wird auf 50 Euro reduziert. Bei dieser Höhe gibt es nämlich keinen Punkt, so dass alle Beteiligten zufrieden waren.

Weitere Informationen finden Sie auf meiner Homepage.

Update vom 06.09.2021: Zwischenzeitlich wurde an dieser Stelle das 30-Schild zeitlich auf die üblichen Schulzeiten (Werktage ohne Samstage) eingegrenzt, im Übrigen gilt dort 50 km/h. Allerdings war am Tag der Messung ein Werktag. Unsere Kanzlei hat sich in diesem Fall an einen Gutachter gewandt, welcher nachweisen konnte, dass die Schilder wegen einer Kurve erst spät zu erkennen sind und die Menge Text auf dem Zusatzzeichen sich ebenfalls nicht jedem Fahrer sofort erschließt. Zudem hat uns die dortige Schule bestätigt, dass am Tattag keinerlei Veranstaltungen im Gebäude waren. Das Gericht war zwar dennoch nicht bereit, das Verfahren einzustellen, reduzierte das Bußgeld aber so weit, dass der Fahrerin (ebenfalls gemessen mit 53 km/h) kein Punkt in Flensburg eingetragen wird.

Foto(s): -

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Gratz

Beiträge zum Thema