Gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auch am Feiertag?

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Heute mal wieder ein interessantes Urteil aus dem Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten. An einer Schule befand sich ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild, auf „30 km/h“, mit dem Zusatz „Mo. – Sa. 7 – 18 h“. An einem (in Nordrhein-Westfalen) gesetzlichen Feiertag, nämlich Christi Himmelfahrt (9. Mai 2013), führten Polizeibeamte dann eine Geschwindigkeitsmessung vor der Schule durch. Klar, es geht ja um die Verkehrssicherheit.

Einer der Geblitzten wehrte sich erfolgreich: Nach Auffassung des Gerichts galt die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an dem Tattag, also dem Feiertag, nicht. Denn sie steht in Kombination mit den verwendeten Zusatzschildern. Trotz „Mo. – Sa. 7 – 18 h“ besteht ein enger Zusammenhang zu dem Zusatzzeichen „Schule“, sodass klar wird: Es sollen Schüler geschützt werden! Da an Feiertagen nun aber keine Schule stattfindet, sind daher auch konsequent diese Feiertage von der Geschwindigkeitsbeschränkung ausgenommen. Es erfolgte Freispruch des Betroffenen.

Und was ist mit den Betroffenen, die keinen Einspruch eingelegt haben? Deren Bußgeldbescheide wurden rechtskräftig, sie müssen zahlen und ggf. einen Punkteeintrag in Flensburg hinnehmen. Man sieht auch hier wieder: Einspruch sollte im Zweifel immer eingelegt werden.

Interessant: Anders hat in einer vergleichbaren Konstellation das für Brandenburg zuständige OLG Brandenburg entschieden. In dessen Entscheidung vom 28.05.2013 (Az.: [2 Z] 53 Ss-OWi 103/13 [50/13]). Denn in dem Fall, den das Oberlandesgericht zu bewerten hatte, war neben dem Schild „30 km/h“ und dem Zusatzzeichen „Mo. – Fr. 6 – 18 h“ ein weiteres Zusatzzeichen, nämlich „Kinder“ angebracht. In diesem Fall, so das OLG, geht es nicht darum, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung einem ungehinderten Besuch einer Einrichtung dienen soll – und daher nur an bestimmten Tagen gilt. Denn es ist auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen mit spielenden Kindern zu rechnen. Der Schutzzweck „Kinder“ gilt also an diesen Tagen fort, während es bei dem Schutzzweck „Schule“ anders aussieht. Eine durchaus nachvollziehbare Interpretation.

Dr. Henning Hartmann

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Weitere Infos unter: http://onlinerechtsberatung.de/gilt-30-kmh-auch-feiertag?


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