Montagsauto

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Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 23.01.2013 - VII ZR 140/12 - mit dem sog. „Montagsauto" beschäftigt:

Der BGH hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass der Tatrichter einen breiten Ermessensspielraum hat, bei der Beurteilung der Frage, ob im jeweiligen konkreten Fall bei der Mängelbeseitigung eine Fristsetzung entbehrlich ist oder nicht.  Damit das Erfordernis der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entfallen kann, darf es sich nicht um Bagatellmängel handeln. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Fristsetzung nur dann nicht gefordert wird, wenn die vorhandenen Mängel auf eine dauerhaft herstellungsbedingte Mangelhaftigkeit schließen lassen. Dies zu beurteilen ist Sache des Tatrichters. Von einem „Montagsauto" sprechen die Gerichte erst dann, wenn davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug insgesamt mangelhaft ist und auch in Zukunft nicht über einen längeren Zeitraum mangelfrei sein wird. Dabei sind herstellungsbedingte Qualitätsmängel und eine Fehleranfälligkeit aufgrund schlechter Verarbeitung in die Beurteilung mit einzubeziehen. Die Latte, um ein mangelhaftes Fahrzeug als sog. „Montagsauto" zu bezeichnen, liegt also hoch. Somit wird die Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung auch nur in Ausnahmefällen als entbehrlich angesehen werden können. Um ein Fahrzeug als „Montagsauto" abstempeln zu können, ist es nicht getan, nur auf die Anzahl der gerügten Mängel abzustellen, denn auch in der Gesamtschau müssen diese Mängel mehr sein als Bagatellmängel.

Im konkreten Fall bestätigte der BGH zwar, dass eine Vielzahl von Mängeln vorlag, die aber fast ausnahmslos sog. Bagatellmängel waren und bereits bei einer ersten Nachbesserung beseitigt werden konnten. Weitere 14 vorhandene Mängel seien ebenfalls als geringfügige Mängel einzuordnen gewesen und deren Beseitigung habe nur einen Kostenaufwand von 3 % des Kaufpreises erfordert. Liegen nur Bagatellmängel vor, ist nicht davon auszugehen, dass das Vertrauen des Käufers in die ordnungsgemäße Fahrzeugherstellung erschüttert ist. Der Kläger/Käufer hätte daher vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag dem Verkäufer/Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Da er dies nicht getan hatte, war der seitens des Käufers/Klägers erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam. 

Rechtsanwältin Cordula Alberth

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