MoPeG: Änderungen bei der OHG und der KG

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In diesem Blog erläutern wir die wesentlichen zum 01.01.2024 wirksam werdenden Änderungen im Recht der OHG und KG. Diese treten aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts in Kraft (MoPeG). 

Änderungen im Beschlussverfahrensrecht der OHG

In Teilen wird sich das OHG-Beschlussverfahrensrecht ändern. § 109 Abs. 1 HBF n.F. statuiert, dass die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Versammlungen fassen. Dabei sind sowohl Präsensversammlungen als auch virtuelle Versammlungen umfasst. Weiterhin gilt, wie bisher, das Einstimmigkeitsprinzip. Allerdings können sich aufgrund der Änderungen Anpassungen im Gesellschaftsvertrag anbieten. Das Beschlussmängelrecht nach 110 ff. HGB n.F. wurde auch neu gefasst. Gerne beraten wir Sie zu den Details des neuen Beschlussmängelrechts und Beschlussverfahrensrechts.

Änderungen bei der Gewinnermittlung und Gewinnverteilung

Nach § 120 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. und § 709 Abs. 3 BGB n.F. soll es im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustverteilung zunächst auf die Anteilsquote ankommen. Sollten Beteiligungsverhältnisse nicht vereinbar worden sein, ist auf die Beitragsquote zurückzugreifen. Schließlich käme als Hilfsanker die sogenannte Kopfquote zur Geltung. Weiterhin muss auf den Gesellschaftsvertrag hinsichtlich Regelungen zur Gewinnthesaurierung und Rücklagenbildung zurückgegriffen werden, da Regelungen dafür nicht vorgesehen sind. 

Kommanditgesellschaft: Bei Übertragung von Kommanditanteilen ist Haftungserleichterung vorgesehen

Der neue § 176 Abs. 2 HGB dürfte zu einer Haftungserleichterung für Kommanditisten auch z.B. im Verkaufsfall führen. Die bisher gewählte Konstruktion in der Praxis (auf die Eintragung im Handelsregister aufschiebend bedingte Übertragung des Kommanditanteils) dürfte damit überflüssig werden. 

Informationsrecht des Kommanditisten: Verbesserung durch Neufassung

Der neue § 166 Abs. 1 S. 2 HGB n.F. räumt dem Kommanditisten zukünftig ein allgemeines Informationsrecht über die Gesellschaftsangelegenheiten ein, allerdings nur zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte. Dies kann bei einem wichtigen Grund angekommen werden, der insbesondere dann anzunehmen ist, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht, wobei der Kommanditist dafür darlegungs- und beweispflichtig ist. 

Rechtsanwalt Lange ist auch auf das Handels- und Gesellschaftsrecht spezialisiert und berät Unternehmen gerne zu den Neuerungen, die sich aufgrund des MoPeGs zukünftig ergeben. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. 



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