Änderungen zum Statusfeststellungsverfahren

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Ein Beitrag von Elisa Roggendorff


Zum 01.04.2022 traten folgende Änderungen zum Statusfeststellungsverfahren in Kraft:

  • Elementenfeststellung
  • Prognoseentscheidungen
  • Gruppenfeststellung
  • Statusfeststellung im Dreiecksverhältnis
  • Möglichkeit der mündlichen Anhörung im Widerspruchsverfahren
  • Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Statusfeststellungsbescheid
  • Einführung einer Erwerbsstatusfeststellungsklage

Folgende Punkte bleiben unverändert:

  • Zuständig bleibt weiterhin die Clearing Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung
  • Keine Erweiterung der Postulationsfähigkeit der Steuerberater

Elementenfeststellung

Im Rahmen der Elementenfeststellung wird seit dem 01.04.2022 nur noch der Erwerbsstatus geprüft. Der Erwerbsstatus unterteilt sich in Selbstständigkeit und abhängige Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV. Die Prüfung der Versicherungspflicht bleibt der Einzugsstelle vorbehalten. Die Prüfungsmaßstäbe bleiben hiervon unberührt. Weiterhin ist selbstständig, wer weisungsfrei und ohne Eingliederung in die Arbeitsorganisation tätig ist.

Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit

Es ist nun auch möglich ein konkretes, aber künftiges, also noch nicht angetretenes Auftragsverhältnis prüfen zu lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Parteien sich hinreichend konkret und auch verschriftlich geeinigt haben, wie die Auftragsdurchführung durchzuführen ist.

Gruppenfeststellung für gleiche Auftragsverhältnisse

Für gleichgelagerte Verhältnisse muss künftig keine Einzelfallprüfung mehr beantragt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass bereits eine Statusfeststellung in einem Einzelfall vorliegt. Auf Basis dieses Bescheides kann sodann die Gruppenfeststellung beantragt werden, für mehrere gleiche Auftragsverhältnisse eines Auftraggebers oder vom Auftragnehmer für mehrere mit demselben Auftraggeber bestehende Auftragsverhältnisse.

Statusfeststellung bei Dreiecksverhältnissen

Die neue Variante ermöglicht die ergänzende Feststellung, zu wem in einem Dreiecksverhältnis eine Beitragspflicht besteht. Auch der „Dritte“ ist hier antragsberechtigt. Damit wird der Einsatz von Fremdleistungen in einem Unternehmen vereinfacht, dass Sicherheit über die Beitragspflicht erlangt werden kann.


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