Mord und Totschlag, §§ 211, 212 StGB

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Mord und Totschlag gehören zu den sogenannten Kapitalstrafsachen. Das Kapitalstrafrecht umfasst alle Straftaten, die gegen das Leben gerichtet sind. Sollten Sie einer solchen Straftat beschuldigt werden, so haben Sie es mit hochspezialisierten Kriminalbeamten, Staatsanwälten und Richtern zu tun. Gehen Sie davon aus, dass man um ein frühes Geständnis von Ihnen bemüht ist. Es ist daher enorm wichtig, von Beginn an zu schweigen und keine Angaben zur Sache zu machen. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn Ihnen der Versuch einer solchen Straftat vorgeworfen wird.

Der Totschlag (§ 212 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Es ist erforderlich, dass der Täter mit Vorsatz gehandelt hat. Hierbei ist die sogenannte Hemmschwellentheorie des Bundesgerichtshofs zu beachten. Diese Theorie besagt, dass der Täter bei der Tötung eines Menschen eine besondere Hemmschwelle überschreiten muss. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Täter zwar die Gefährlichkeit seines Handelns erkannt hat, aber den Tod des Opfers nicht billigend in Kauf genommen hat. Das Vorliegen von Tötungsvorsatz muss daher immer besonders begründet werden. Dabei muss das Gericht eine Würdigung aller Tatumstände vornehmen.

Beim Tatbestand des Mordes muss neben der vorsätzlichen Tötung eines Menschen ein sogenanntes Mordmerkmal vorliegen. Es droht eine lebenslange Freiheitsstrafe! Häufig vorkommende Mordmerkmale sind beispielsweise die Tötung aus Habgier oder zur Verdeckung einer (anderen) Straftat.

Ihre

Alexandra Braun

Rechtsanwältin/Strafverteidigerin

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