MS „Hammonia Africum“ – Rückforderung von Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB

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Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der MS „Hammonia Africum“ Schiffahrts GmbH & Co. KG am 26. Februar 2014 durch das Amtsgericht Reinbek sind über drei Jahre vergangen.

Nicht nur diesem Schiffsfonds erging es so, eine Vielzahl meldete in den letzten Jahren Insolvenz an. Vermutlich sind mehrere tausend Anleger von gescheiterten Fonds betroffen und sehen sich teils erheblichen finanziellen Verluste entgegen. So ist es laut unserer Erfahrung häufig die Altersvorsorge oder Absicherung der Kinder, die in den Beteiligungen „versenkt“ wurde.

Ende August dieses Jahres erhielten Anleger des Fonds nun ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, der die rechtlichen Interessen des Insolvenzverwalters/Sachwalters über das Vermögen der MS „Hammonia Africum“ Schiffahrts GmbH & Co. KG vertritt.

In dem Schreiben wird der Anleger über das Wiederaufleben seiner Haftung gegenüber den Gläubigern der Schuldnerin nach § 172 Absatz 4, 171 Absatz 1 HGB informiert und zur Zahlung eines Teilbetrages der an ihn gezahlten Ausschüttungen aufgefordert. Die Frist für diese Einzahlung auf das angegebene Konto ist zu Ende September angegeben.

Unser Tipp:

Bevor Sie als Anleger einer solchen Zahlung nachkommen, sollten Sie prüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2013 (Az. II ZR 73/11) und auch mit dem Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. II ZR 348/14) klargestellt, dass die Rückforderungen von Ausschüttungen aus geschlossenen Beteiligungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.

Das entscheidende Argument stellt hierbei der Gesellschaftsvertrag dar. Aus diesem muss sich klar ergeben, dass die erfolgten Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann man sich gegen die verlangte Rückzahlung der Ausschüttungen wehren. Auch Gesellschafterbeschlüsse führen nicht in jedem Falle zu einer Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass eine Nachschusspflicht besteht. Ist dies nicht der Fall, so ändert auch ein Gesellschafterbeschluss nichts daran, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht. 

Besonders relevant ist hierbei, dass nach Ansicht des BGH ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen begründet werden soll, gegenüber einem Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, grundsätzlich unwirksam ist.

Sollten Sie zur Rückzahlung der an Sie erstatteten Ausschüttungen aufgefordert worden sein, so wenden Sie sich im Wege einer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung gerne an uns!

Wir kümmern uns um Ihr Recht!

Online-Anfrage in 5 Minuten ausgefüllt unter: https://www.kapitalmarktrecht-kanzlei-petersen.de/hilfe-und-kontakt/ersteinschaetzung/


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