Müssen Nebentätigkeiten genehmigt werden?
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„Unter den Begriff der Nebentätigkeit fallen alle Formen der zusätzlichen Beschäftigung, die Sie neben Ihrem Hauptjob haben. Die Bezahlung ist dabei nur zweitrangig, denn es können auch Nebentätigkeiten, für die Sie nicht bezahlt werden, arbeits- bzw. dienstrechtlich relevant sein“, erklärt Rechtsanwalt Manfred Resch von der Rechtsanwaltskanzlei Resch Arbeitsrecht.
Nebentätigkeiten sind also z. B.
– Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber
- ein zweiter Job beim Hauptarbeitgeber,
- selbständige Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags,
- unentgeltliche und / oder ehrenamtliche Tätigkeiten.
Wer darf einer Nebentätigkeit nachgehen?
In aller Regel wird mit Hilfe des Grundgesetzes Artikel 12 begründet, dass erst einmal jeder ein Recht darauf hat, über seinen Arbeitsplatz selbst zu entscheiden, und damit auch wählen kann, ob er einer Nebenbeschäftigung nachgeht oder eben nicht.
Einschränkungen, die einen gewissen Rahmen vorgeben:
1. Ihre Leistungsfähigkeit in Ihrem Hauptjob darf nicht zu sehr durch Ihre Nebentätigkeit eingeschränkt werden (einen schlechten Tag hat jeder, aber bei Regelmäßigkeiten wird es schnell kritisch).
2. Ihre tägliche Arbeitszeit darf laut Arbeitszeitgesetz §3 10 Stunden am Tag (bzw. 8 Stunden im Durchschnitt) nicht übersteigen.
3. Haupt- und Nebentätigkeit dürfen nicht in einem Interessen- bzw. Pflichtenkonflikt miteinander stehen (Sie dürfen beispielsweise nicht für ein Unternehmen tätig werden, das in direkter Konkurrenz zu Ihrem Hauptarbeitgeber steht oder als Arzt nebenberuflich als Bestatter tätig sein).
4. Ihr Arbeits- oder auch Tarifvertrag kann Regelungen zum Umgang mit einer Nebenbeschäftigung enthalten.
Muss der Arbeitgeber einem Nebenjob zustimmen?
Wenn Ihr Arbeitsvertrag oder ein für Sie geltender Tarifvertrag keine Regelungen über Nebentätigkeiten enthält, sind sie erst einmal erlaubt und nicht gesondert genehmigungspflichtig.
Wenn jedoch die Interessen Ihres Arbeitgebers bedroht sind, müssen Sie ihn auch über Ihren Nebenjob informieren.
Auch wenn Sie aus irgendeinem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen sollten, dass eine Anzeigepflicht für Sie besteht, sollten Sie Ihre Nebentätigkeit auf jeden Fall nachträglich und rückwirkend genehmigen lassen.
Darf mein Arbeitgeber meine Genehmigung für die Aufnahme einer Nebentätigkeit widerrufen?
Ihr Arbeitgeber muss sich den Widerruf der erteilten Genehmigung direkt bei ihrer Erteilung vorbehalten. Ansonsten darf er sie nicht einfach einseitig zurücknehmen. Die einzige Lösung wäre dann eine Änderungskündigung.
Was ist im Rahmen einer Nebentätigkeit erlaubt – und was nicht?
Einem Nebenjob nachgehen, während Sie im Hauptjob krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind: Solange Sie keinem Zweitjob nachgehen, der Ihren Genesungsprozess verhindert oder eindeutig verlangsamt, ist dagegen erst einmal nichts einzuwenden. Allerdings bietet eine solche Situation durchaus Raum für Diskussionen, sodass Sie, wenn möglich, mit Ihrem Hauptarbeitgeber sprechen sollten, um Ärger im Voraus zu vermeiden.
Nebentätigkeit im Urlaub: Auch während Ihres Urlaubes Ihrer Haupttätigkeit dürfen Sie einem Nebenjob nachgehen. Allerdings sollten Sie schon darauf achten, dass dem grundsätzlichen Zweck von Urlaub (Erholung, Regeneration der Kräfte etc.) dadurch nicht widersprochen wird.
Nebentätigkeit als Beamter und Angestellter im öffentlichen Dienst
Angestellte im öffentlichen Dienst müssen sich in erster Linie nach dem TVöD, dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, richten. Dieser sagt in §3, dass eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber im Vorfeld schriftlich gemeldet werden muss und im Einzelfall abgelehnt werden kann. Prinzipiell ist eine Nebentätigkeit somit als Angestellter im öffentlichen Dienst erst einmal nicht ausgeschlossen. Länderspezifische Regelungen (s. bspw. TV-L) können hiervon aber nochmals abweichen und im Einzelfall gänzlich andere Regelungen vorsehen.
Für Beamte ist das Thema Nebentätigkeit sehr ausführlich in den §97-105 des BBG geregelt. Die Ausübung eines Nebenjobs ist auch hier grundsätzlich möglich, jedoch sollten Genehmigungs- bzw. Anzeigepflichten akkurat beachtet werden.
Nebentätigkeit bei Arbeitslosigkeit
Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, dürfen Sie ebenfalls einer Nebentätigkeit nachgehen. Diese muss jedoch weniger als 15 Stunden pro Woche umfassen. Sind es 15 Wochenarbeitsstunden oder mehr, gelten Sie nicht länger als arbeitslos und verlieren Ihren Anspruch auf das ALG I.
Übersteigt Ihre Nebentätigkeit den vorgeschriebenen Rahmen nicht, sind monatlich 165 € anrechnungsfrei. Alles, was darüber hinaus geht (nach Abzug von Steuern, Versicherungsbeiträgen etc.), wird auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet und vermindert dessen Höhe entsprechend.
Wenn Sie die Nebenbeschäftigung innerhalb der letzten 18 Monate vor Bezugsbeginn schon für mindestens 12 Monate ausgeübt haben, erhöht sich Ihr gewährter Freibetrag nochmals. Er beträgt mindestens weitere 165 € oder, wenn der Wert höher ist, das durchschnittliche Einkommen aus Ihrer Tätigkeit in dieser Zeit.
Nebentätigkeit in der Elternzeit
Auch wenn Sie sich in Elternzeit befinden, dürfen Sie bis zu 30 Wochenstunden einer Beschäftigung nachgehen, die auch nicht zwingend für Ihren Hauptarbeitgeber sein muss. Findet die Nebentätigkeit jedoch bei einem anderen Arbeitgeber statt oder handelt es sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, brauchen Sie das Einverständnis Ihres (Haupt-)Arbeitgebers dafür. Wenn Sie hauptberuflich selbstständig sind, wird aufgrund der schweren Nachweisbarkeit Ihrer tatsächlichen Arbeitszeit Ihr Verdienst als Bemessungsgrundlage herangezogen. Wenn Sie mehr als 75 Prozent Ihres „normalen“ Einkommens verdienen, verlieren Sie den Elternzeit-Status.
Bedenken Sie aber bitte, dass Ihr Einkommen aus der Nebentätigkeit in aller Regel eine Auswirkung auf das Elterngeld, das Sie erhalten, haben wird. Während des Bezugszeitraums wird Ihr Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes um die Höhe Ihres monatlichen Nebenverdienstes reduziert und der übriggebliebene Betrag wird als neuer Ausgangsbetrag für die Berechnung des Elterngelds verwendet.
Selbstständige oder nicht-selbstständige Nebentätigkeit?
Davon abgesehen kommt es zunächst einmal darauf an, von welcher Art Ihre Nebentätigkeit ist. Handelt es sich um eine selbstständige Nebentätigkeit (das Unternehmerrisiko liegt bei Ihnen, aber Sie können sich aussuchen wann, wo und wie Sie Ihrer Arbeit nachgehen) sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass Ihre Gewinne ordnungsgemäß versteuert werden. Bei einer nicht-selbstständigen Beschäftigung (Merkmale: feste Arbeitszeiten, Weisungsgebundenheit u. ä.) kümmert sich normalerweise das Unternehmen, bei dem Sie angestellt sind, um die nötigen Abgaben im Rahmen Ihrer Gehaltsabrechnung.
Solange Ihr Gehalt dabei unterhalb der 450 € Grenze bleibt, wird die Nebenbeschäftigung als sogenannter Minijob angesehen und muss vom Arbeitgeber angemeldet und pauschal versteuert werden. Die Einkünfte sind damit für Sie abgegolten. Sobald Ihre Einnahmen aus der Nebentätigkeit auch nur einen Cent über den 450 € liegen, wird der Job sozialversicherungspflichtig und Sie müssen bis zu einer Lohnhöhe von 850 € zunehmend höhere Abgaben zahlen (ab 850 € ist dann die „normale“ Höhe des Arbeitnehmeranteils erreicht). Sie müssen Ihren Verdienst, sobald er über 450 € liegt, in aller Regel in der Steuerklasse 6 versteuern.
Sind Nebentätigkeiten grundsätzlich erlaubt?
Findet sich im Arbeitsvertrag oder in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag keine Regelung über Nebentätigkeiten, so sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers.
Das ergibt sich daraus, dass der Arbeitnehmer nach Leistung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, d. h. in seiner Freizeit grundsätzlich machen kann, was er möchte.
Es gibt aber Ausnahmen. In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten unzulässig.
Wann ist eine Nebentätigkeit wegen Gefährdung des Hauptarbeitsvertrags unzulässig?
Eine Nebentätigkeit kann ohne weiteres, d. h., ohne dass es hierzu auf tarifliche oder vertragliche Regelungen ankommt, unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht wird, dass er seinen (Haupt-)Arbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z. B. ständig zu müde ist.
Unter diesen Umständen ist die Nebentätigkeit unzulässig und der Arbeitgeber kann sie untersagen. Dabei kommt es auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) nicht an, da das ArbZG keine Aussagen zu dem Umfang einer selbständigen Tätigkeit macht.
Der Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen. Das heißt insbesondere, dass er in dem Geschäftszweig seines Arbeitgebers keine Geschäfte machen darf.
Wann ist eine Nebentätigkeit wegen Überschreitung von Arbeitszeitgrenzen unzulässig?
Das ArbZG schreibt zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer bestimmte zeitliche Höchstgrenzen vor, innerhalb deren man als Arbeitnehmer, d. h. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, arbeiten darf. Im Allgemeinen liegen diese Grenzen bei acht Stunden pro Tag, und das bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche von Montag bis Samstag. Es ergibt sich so eine 48-Stundenwoche. Da die tägliche Arbeitszeit vorübergehend und bei Gewährung eines Zeitausgleichs im Ausnahmefall auf zehn Stunden verlängert werden darf, kann – vorübergehend bzw. im Ausnahmefall bei Zeitausgleich – wöchentlich bis maximal 60 Stunden gearbeitet werden.
Wir Anwälte von Resch Arbeitsrecht beantworten gerne Ihre Fragen rund um das Arbeitsrecht. Rufen Sie uns an unter der angegebenen Telefonnummer an!
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