Müssen Werbeagenturen Markenrecherchen durchführen?

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Unsere Kanzlei vertrat erfolgreich eine Werbeagentur, die sich gegen Haftungsansprüche ihrer ehemaligen Auftraggeber wehren musste. Das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht sahen hier eine Haftung der Werbeagentur als nicht gegeben an (Landgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2010 AZ 97 O 23/10; KG Berlin Beschluss vom 04.02.2011, AZ 19 U 109/10).

Wenn ein erstelltes Logo Markenrechte verletzt, so ist die Werbeagentur nicht zwingend zu Schadensersatz gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn die Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter geschuldet war oder eine Aufklärungspflicht der Werbeagentur gegenüber ihrem Auftraggeber bestanden hätte.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ließ sich bei der beklagten Werbeagentur ein Logo für 770 EUR erstellen, meldete dies dann selbständig beim Deutschen Patent- und Markenamt an und nutzte das Logo für die Werbung (Briefpapier, Webseite, T-Shirts, etc.). Dann erhielt die Klägerin von einem dritten Unternehmen eine Abmahnung, da das Logo die Markenrechte dieses Unternehmens angeblich verletze. Die Klägerin unterzeichnete daraufhin eine Unterlassungserklärung, zahlte Abmahnkosten, veranlasste die Löschung der Marke und ließ ein neues Logo erstellen. In die Verhandlungen mit dem dritten Unternehmen war die beklagte Werbeagentur nicht eingebunden.

Nunmehr reichte das abgemahnte Unternehmen Schadensersatzklage gegen die Werbeagentur ein, welches das ursprüngliche Logo erstellt hatte. Es sollten hier insbesondere Kosten für die erneute Logoerstellung, die Umstellung der Werbematerialien sowie sonstige entstandene Kosten (neue Briefbögen, T-Shirts, Gebühren des Patentamtes, Anwaltsgebühren für die Abmahnung etc.) ersetzt werden.

Entscheidung:

Das Gericht sah hier jedoch keine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung des Schadensersatzes. Das Kammergericht führte hierzu aus:

„(Werk-)Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin [...] würden voraussetzen, dass die Beklagte entweder die Erstellung eines Logos für die Klägerin frei von Markenrechten Dritter geschuldet oder aber zumindest die Klägerin darüber hätte aufklären müssen, dass von ihr keine eigenständige Markenrecherche vorgenommen werden würde. An beiden Voraussetzungen fehlt es."

Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich Markenrechten getroffen wurde, ist zunächst einmal lediglich die Erstellung eines den graphischen Ansprüchen der Auftraggeberin entsprechendes Logo zu erstellen.

Grundsätzlich ist dann jedoch davon auszugehen, dass ohne gesonderte Parteiabrede davon auszugehen ist, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene und umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat. Dies gelte dann jedoch nicht, wenn es der Werbeagentur nicht zuzumuten ist, eine mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zur Verfügung zu stellen. Das Gericht führt hierzu aus:

„Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit einer - im Falle ihrer Zumutbarkeit von den Parteien im Lichte der §§ 133,157 BGB in der Regel auch stillschweigend vereinbarten - Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme sind der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits."

Das heißt, dass die Werbeagentur grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit einer Werbemaßnahme einzustehen hat, es sei denn, es ist ihr nicht zumutbar gewesen (Höhe der Vergütung, Umfang der avisierten Werbung etc.). Hierzu führt das Kammergericht aus:

„Davon ausgehend kann eine Werbeagentur bei einer groß angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung auch ohne gesonderte Vereinbarung zu umfassender rechtlicher Prüfung verpflichtet sein."

Insbesondere wurde im vorliegenden Fall an die Höhe der vereinbarten Vergütung bei der Auslegung des Vertrages angeknüpft. Vorliegend hat das KG Berlin entschieden, „dass bei einem vereinbarten Preis von lediglich 770,00 EUR von der Klägerin ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Beklagte neben der Erstellung des Logos auch noch eine umfangreiche, kostenintensive Markenrecherche durchzuführen hatte. Eine solche wäre bei einer Vergütung von 770,00 EUR ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen".

Das Gericht hat außerdem entschieden, dass die Werbeagentur auch nicht verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Erstellung des Logos ohne begleitende Markenrecherche vorgenommen werden würde.

„Es besteht nämlich keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten (BGH, ZMR 2011, 27 Tz. 20). Vielmehr ist grundsätzlich jede Vertragspartei für ihr rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen."

FAZIT: Es ist Vorsicht geboten, insbesondere bei größeren Werbekampagnen. Bei Werbemaßnahmen sollte immer ein Haftungsausschluss vertraglich vereinbart werden, da eine Markenrecherche jedenfalls bei kleineren Agenturen ohne fachlichen Rat kaum machbar ist. Sollte das Gericht über die Zumutbarkeit entscheiden müssen, ist das Ergebnis oft unwägbar.



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