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Multi Asset Anspar Plan 4 180 und 240 insolvent

  • 2 Minuten Lesezeit

Statt mit einer Rendite müssen die Anleger der Multi  Asset Anspar Plan 4 180 GmbH & Co. KG und der Multi  Asset Anspar Plan 4 240 GmbH & Co. KG nun mit finanziellen Verlusten rechnen. Beide Gesellschaften sind insolvent und das Amtsgericht Hamburg hat die vorläufigen Insolvenzverfahren am 1. Februar 2023 eröffnet (Az.: 67g IN 31/23 bzw. 67g IN 32/23).

Die Vermögensanlage Multi Asset Portfolio Ansparplan 4 wurde vom Emissionshaus Steiner + Company initiiert. Dabei wurde den Anlegern die Möglichkeit geboten, sich an drei verschiedenen Varianten zu beteiligen. Der Multi  Asset Anspar Plan 4 120, Multi  Asset Anspar Plan 4 180 und Multi  Asset Anspar Plan 4 240 unterschieden sich vornehmlich durch unterschiedliche Ansparphasen und Mindesteinlagen. Beim Multi  Asset Anspar Plan 4 180 betrug die Mindesteinlage 9.000 Euro, beim Multi  Asset Anspar Plan 4 240 waren es 12.000 Euro. Die drei Geldanlagen wurden zwar in einem einheitlichen Emissionsprospekt angeboten, die Anleger konnten jedoch entscheiden, an welcher Gesellschaft sie sich beteiligen wollten.

Ihre Beteiligungssumme konnten die Anleger in Raten einzahlen und sich als stille Gesellschafter beteiligen. Ihr Geld wurde von den einzelnen Gesellschaften in Zielfonds im In- und Ausland angelegt. Geplant waren Investitionen in Maritimes/Logistik, Immobilien, Leasing, Erneuerbare Energien/Rohstoffe und Private Equity. Die Anleger sollten am wirtschaftlichen Erfolg der Zielfonds partizipieren. Um welche Zielfonds es sich handelt, stand bei Zeichnung der Beteiligung jedoch noch nicht fest. Die Anleger haben in einen sog. Blind-Pool investiert.

Der wirtschaftliche Erfolg ist nun zumindest bei den Gesellschaften Multi  Asset Anspar Plan 4 180 und 240 ausgeblieben. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob das Insolvenzverfahren regulär eröffnet wird. „Ist das der Fall, können sich für die Anleger daraus zweierlei Konsequenzen ergeben: Einerseits ist es möglich, dass der Insolvenzverwalter die Zahlung der noch ausstehenden Raten verlangt, andererseits können Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser. Dabei ist aber zu beachten, dass die Forderungen der Anleger aufgrund des vereinbarten qualifizierten Rangrücktritts nachrangig sind und hinter die Forderungen der anderen Gläubiger zurücktreten. „Dann gilt es zu prüfen, ob der Rangrücktritt wirksam vereinbart wurde. Häufig ist das nicht der Fall“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Die Anleger können auch Ansprüche auf Schadenersatz haben. Sie haben in einen sog. Blind-Pool investiert. „Das ist eine besonders riskante Anlageform, da die Anleger nicht wissen und auch keinen Einfluss darauf haben, in welche Zielobjekte ihr Geld investiert wird. Über diese Risiken der Geldanlage hätten die Anleger ordnungsgemäß aufgeklärt werden müssen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gasser. Ist diese Aufklärung ausgeblieben, können gegen die Prospektverantwortlichen und auch gegen die Anlageberater bzw. Anlagevermittler Schadenersatzansprüche entstanden sein.

Rechtsanwalt Dr. Gasser gibt den Anlegern gerne eine Einschätzung zu ihren Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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