MAP - MULTI ASSET PORTFOLIO ANSPAR PLAN 4

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Das Multi Asset Portfolio-Modell gehört zu den Angeboten aus dem Hause Steiner + Company GmbH & Co. KG, wie neben dem MAP Ansparplan 4 auch der MAP Anspar Plan Fonds 1, MAP Anspar Plan Fonds 2 und MAP Anspar Plan Fonds 3 sowie MAP Fonds 1, MAP Fonds 2, MAP Fonds 3 und MAP Green.

Anleger der MAP Ansparplan 4 Reihe konnten eine sog. "stille Beteiligung" an den drei Emittentinnen eingehen, welche sich wiederum an verschiedenen inländischen- und ggf. ausländischen Zielfonds mit Anlageobjekten im In- und Ausland beteiligen sollten (Blind Pool).

Dabei unterscheiden sich der Multi  Asset Anspar Plan 4 120, Multi  Asset Anspar Plan 4 180 und Multi Asset Anspar Plan 4 240 im Wesentlichen durch unterschiedliche Ansparphasen und Mindesteinlagen.

Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat am 08.03.2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Multi Asset Ansparplan 4 180 GmbH & Co. KG (Aktenzeichen: 67g IN 31/23) und am 09.03.2023 über das Vermögen der Multi Asset Anspar Plan 4 240 GmbH & Co. KG (Aktenzeichen: 67g IN 32/23) eröffnet.

Damit sind (Stand 12.06.2023) zwei der drei Emittentinnen der "MULTI ASSET PORTFOLIO ANSPAR PLAN 4"-Angebote in Insolvenz.

1. Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden

Anleger sollten kurzfristig ihre Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden. Zwar ist die Frist bereits abgelaufen, allerdings sind Forderungsanmeldung noch möglich, ggfs. fällt eine Prüfgebühr (€ 20,- gem. Nr. 2340 des GKG-Kostenverzeichnisses) an.

Allerdings könnte der Insolvenzverwalter Anlegerforderungen angesichts der Nachrangklausel (sog. qualifizierte Nachrangabrede oder auch qualifizierter Rangrücktritt) als nachrangig i.S.d. § 39 InsO einordnen, so dass aus etwaigen Erlösen keine Befriedigung zu erwarten sein dürfte.

Hier ist jedoch noch ungeklärt, ob die Nachrangklausel wirksam ist und auch wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurde. 

Anleger können als Verbraucher ihre Forderung grds. selbst anmelden, soweit jedoch eine Begründung für die Unwirksamkeit der Nachrangklausel oder auch deliktischer Ansprüche erforderlich sein sollte, empfiehlt sich anwaltliche Hilfe.

2. Abwehr von Zahlungsaufforderungen

Es ist aus der Erfahrung mit vergleichbaren Angelegenheiten damit zu rechnen, dass der Insolvenzverwalter von Anlegern die Einzahlung der Einlagen einfordern könnte. 

Auch hier dürfte eine anwaltliche Beratung angezeigt sein, da abhängig von der rechtlichen Einschätzung u.U. nicht nur die Abwehr der Forderung weiterer Einzahlungen, sondern gar die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen aufgrund Widerrufs, Anfechtung, Schadensersatzes, etc. durchsetzbar sein könnte.

3. Schadensersatz

Insoweit kommen Schadensersatzansprüche in Betracht, welche sich - neben den insolventen Emitteninnen, gegen welche ein diesbezügliches Vorgehen außerhalb des Insolvenzverfahrens allerdings wenig erfolgversprechend erscheint - gegen die Initiatoren, Geschäftsführer, Treuhandgesellschaften oder auch Wirtschaftsprüfer sowie Anlageberater/-vermittler richten können. 

Nach verschiedenen Medienberichten (bspw. Stiftung Warentest, Steiner+Company - Neue Führung, alte Probleme vom 11.10.2022) sind/waren Ermittlungsverfahren und zivilrechtliche Klageverfahren anhängig, u.a. im Hinblick auf unerlaubte Investitionen (fehlende KWG-Erlaubnis) oder gar wegen Betrugsverdachts.

Fazit:

Anleger sehen sich bei Kapitalanlagen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition gegenüber.
Doch sie sollten sich trotz der Komplexität nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger bundesweit, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite!



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