Mundschutz im Auto – Bußgeld droht!

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In allen Bundesländern gilt demnächst die Maskenpflicht. Hiervon ausgenommen sind bestimmte Personengruppen. Die Pflicht besteht beim Betreten von Geschäften und im Öffentlichen Personennahverkehr. 

Im Bundesland Hessen wird sie ab kommender Woche (ab 27. April 2020) eingeführt. 

Maske/Mund-Nasen-Schutz

Zu tragen ist eine Maske oder eine entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung, die selber beschafft oder angefertigt werden kann. Ebenso können Tücher oder Schals angebracht werden. Zu beachten ist, dass Mund und Nase sicher bedeckt sind. 

Mundschutz am Steuer

Den Mund-Nasen-Schutz am Steuer zu tragen, könnte für einige ein nicht fernliegender Gedanke sein. Doch aufgepasst – dies kann mit Bußgeld geahndet werden!

Warum kann Bußgeld drohen? 

Beim Tragen des Mund-Nasen-Schutzes ist der größte Teil des Gesichts bedeckt. Mit der Straßenverkehrsordnung ist das nicht vereinbar, denn hier gilt das Vermummungsverbot. § 27 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung regelt, dass jemand, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies lässt sich jedoch nicht immer vermeiden, sodass beim Tragen stets darauf zu achten ist, dass wesentliche Gesichtszüge nicht verdeckt werden dürfen, Augenpartie und der Rest des Gesichts müssen zu sehen sein. Wichtig ist, dass der Fahrzeugführer identifizierbar ist. Ansonsten wird eine Ordnungswidrigkeit begangen und es kommt zum Bußgeldverfahren. 

Höhe des Bußgeldes 

Dem Fahrzeugführer droht ein Bußgeld in Höhe von 60 €. 

Für eine Rechtsberatung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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