Musik in Kurzvideos auf Instagram und Tiktok: Berechtigungsanfrage der Mathé Law Firm

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Sind Sie von der Kanzlei Mathé Law Firm angeschrieben worden, weil Sie urheberrechtlich geschützte Musik in Ihren Kurzvideos auf Instagram oder Tiktok eingebunden haben sollen? Dann ist regelmäßig mit hohen Schadensersatzforderungen der Musikindustrie zu rechnen. Was hat es mit diesen Schreiben auf sich und wie sollte man darauf am besten reagieren?

Vorwurf: Nutzung von Musik in Kurzvideos (Reels, Shorts) ohne entsprechende Lizenz?

Erneut wurden uns zwei Berechtigungsanfragen der Mathé Law Firm (Rechtsanwalt Stephan Mathé) zur Prüfung vorgelegt. Die Kanzlei aus Hamburg versendet schon seit längerer Zeit solche Schreiben. Hierbei tritt sie jeweils im Namen von Rechteinhabern aus der Musikbranche auf. So liegen uns hier beispielsweise Berechtigungsanfragen der  Mathé Law Firm im Namen folgender Rechteinaheber vor:

  • EMI Music Publishing Germany GmbH
  • ROBA Music Verlag GmbH
  • Sony Music Publishing (Germany) GmbH
  • Universal Music GmbH

Üblicherweise geht es um die Nutzung von Musik in Kurzvideos (Shorts, Reels) auf Plattformen wie TikTok oder Instagram. Es sei aufgefallen – so kann man in den hier aktuell vorliegenden Schreiben lesen – dass urheberrechtlich geschützte Kompositionen als Teil von Videos im Internet öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Die beanstandeten Videos mit der Musik wurden hierbei üblicherweise auf Social Media Plattformen wie TikTok oder Instagram veröffentlicht. Binnen kurzer Frist sollen sich die Angeschriebenen dazu erklären, auf welcher rechtlichen Grundlage sie sich zur Nutzung der Kompositionen berechtigt sehen. In der Folge fordert die Kanzlei dann in der Regel für die nicht gestattete Nutzung der Musik hohe Schadensersatzbeträge. In uns vorliegenden Fällen wurden üblicherweise Forderungen in fünf- bis sechsstelliger Höhe erhoben.

Musik in Kurzvideos: wie ist die Rechtslage?

Wer Musik in seinen Kurzvideos auf YouTube, Instagram oder TikTok einbindet, muss sich darüber im Klaren sein, dass er damit urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen vornimmt. Betroffen sind z. B. das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG und das Vervielfältgungsrecht gem. § 16 UrhG. Regelmäßig ist auch das Synchronisationsrecht betroffen, also das Recht, die Musik mit einem Film zu verbinden. Zwar sind die Anbieter großer Social Media-Plattformen nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) gehalten, sich um Nutzungsvereinbarungen mit den großen Labels zu bemühen. Hiervon profitieren aber allenfalls private Nutzer der Plattform. Wer kommerziell handelt, ist ausdrücklich ausgenommen. Selbst wenn also solche Nutzungsvereinbarungen zustande kommen, so sind kommerzielle Content-Creator weiter selbst dafür verantwortlich, Lizenzen für die Nutzung von Musik einzuholen. Darauf weisen die Plattformen meist in Ihren Nutzungsbedingungen hin. Ausnahmen kann es für bestimmte Musik geben, die die Plattformen gerade auch für kommerzielle Nutzer bereithalten. Hierbei handelt es sich aber in der Regel nicht um besonders bekannte Songs.

Abmahnungen anderer Kanzleien in diesem Bereich

Die Mathé Law Firm ist nicht die einzige, die wegen nicht gestatteter Nutzung von Musik in Kurzvideos gegen Inhaber von Instagram- oder TikTok-Accounts vorgeht. So haben sowohl die Kanzlei IPPC-Law  aus Berlin als auch die Kanzlei B&B Beutler Brandt aus Hamburg Abmahnungen ausgesprochen, die solche Musik-Nutzungen zum Gegenstand hatten. Hier wurden auch Unterlassungsansprüche geltend gemacht und teils auch gerichtlich durchgesetzt.

Wie sollte man sich nach Erhalt einer Berechtigungsanfrage oder einer Abmahnung verhalten?

Wer Post wegen unerlaubter Musiknutzung in Videos auf TikTok oder Instagram erhalten hat, dem ist dringend zu raten, sich anwaltlich beraten zu lassen. Es geht in der Regel um sehr hohe Schadensersatzbeträge und auch das Kostenrisiko ist erheblich. Es stellen sich hier eine Vielzahl von Fragen, von denen die richtige Reaktion abhängen kann:

  • Treffen die Vorwürfe überhaupt zu?
  • Sollte man (vielleicht sogar vorbeugend) eine Unterlassungserklärung abgeben, um das Kostenrisiko so gering wie möglich zu halten? Wenn ja, in welchem Umfang?
  • Unter welchen Umständen kann man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben, ohne gleich in die Falle einer hohen Vertragsstrafe zu tappen?
  • Sind die Zahlungsforderungen der Kanzleien (Anwaltskosten, Schadensersatz) dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach berechtigt?
  • Wie hoch ist das Risiko, auch von anderen Rechteinhabern bzw. wegen anderer Nutzungen oder anderer Rechte in Anspruch genommen zu werden?
  • Gibt es vielleicht Dritte, die für die Rechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden können? (z. B. Influencer, Creator, Werbeagenturen, vielleicht sogar die Plattformen selbst?)

Haben auch Sie eine solche Berechtigungsanfrage oder gar eine Abmahnung erhalten? Als Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht verfügt Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote über viel Erfahrung beim Umgang mit solchen Schreiben. Wir verteidigen bereits viele Mandanten, die mit urheberrechtlichen Berechtigungsanfragen, Abmahnungen und Klageverfahren konfrontiert wurden. Sprechen Sie uns gerne an.


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