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Musik & Texte im Netz? Was geht, was nicht?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Die Verwendung von Fotos im Netz ist ein Teil des Problems „Urheberrecht im Internet“. Die Nutzung von Texten und Musik sind ein weiteres Problem. Was darf man eigentlich, was nicht? Fragen über Fragen. Heutzutage hat nicht nur jeder Unternehmer, sondern auch fast jede Privatperson eine Website oder einen Blog. Um diese Seiten „aufzupolieren", bedient sich so mancher bekannter Melodien. Und damit man auch das eigene Lebensmotto prägnant auf den Punkt bringt, darf´s dann auch gerne mal ein kurzes Zitat sein. Aber darf man das so einfach?

Musik auf meiner Website: Das geht ja wohl!

Nein, ganz so einfach ist das nicht.

Wer auf seiner Website Musik nutzen will, braucht dafür eine Lizenz, also die Zustimmung des Rechteinhabers zu der konkreten Nutzung der Musik. Die Höhe der Lizenzgebühr  richtet sich nach Bedeutung der Website, die Lizenz bekommt man bei der GEMA.

Will man die Musik dann auch noch unter bewegte Bilder legen (Videos untermalen etc.), braucht man dazu grundsätzlich auch noch die Zustimmung des Musiklabels, das den Song auf CD, als mp3 etc. veröffentlicht hat, wenn man das Video nicht nur zu Hause auf dem PC anschauen will, sondern öffentlich im Netz hoch lädt.

Ein kleiner Spruch für die Website ist doch kein Problem!

Das kommt auf den Spruch an.

Ist sein Urheber länger als 70 Jahre tot, kann man den Spruch frei verwenden. Goethe, Schiller und Co. sind also tatsächlich kein Problem. Im Zweifel einfach kurz nachsehen, damit man auf der sicheren Seite ist.

Ist der Urheber noch nicht so lange tot und ist der Spruch nicht vollkommen banal, unterliegt er in der Regel dem Urheberrecht. Das bedeutet, dass man grundsätzlich die Zustimmung des Urhebers oder seiner Erben braucht, damit man den Spruch für die Website verwenden darf. Ab circa 11 Wörtern - so die Rechtsprechung zu diesem Thema - kann der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) entstehen. Das sollte man bedenken und das Risiko, „erwischt zu werden" gegenüber dem Nutzen gründlich abwägen.

Aber Texte kann man doch einfach zitieren?

Egal ob Sinnspruch, Ausschnitt aus einem Fachtext oder Lieblingsgedicht: Grundsätzlich braucht man hier auch die Zustimmung des Urhebers, um den Text nutzen zu dürfen, wenn dieser noch nicht 70 Jahre tot ist.

Das Zitatrecht, von dem viele glauben, dass es die Zustimmung des Autors überflüssig macht, existiert zwar, greift aber nur, wenn man sich mit dem zitierten Text oder Textausschnitt inhaltlich auseinandersetzt. Das reine Abbilden des Textes ohne inhaltliche Auseinandersetzung ist nicht von der Zitierfreiheit gedeckt und kann abgemahnt werden.

(LOE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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