Muss der Arbeitgeber die Kündigungsfrist/den Kündigungsgrund mitteilen?

  • 3 Minuten Lesezeit

1. Das Problem

Der Arbeitnehmer Flink bekommt eine Kündigung. Arbeitgeber Fleißig schreibt in dem Kündigungsschreiben:

"Sehr geehrter Herr Flink, hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis mit Ihnen so bald als möglich.

Viele Grüße,

Fleißig"

2. Was ist von einer solchen Kündigung zu halten?

Die Formulierung ist problematisch.

a) Fristloser Rauswurf oder ordentliche Kündigung?

Zum einen ist nicht klar, ob es sich um einen sofortigen Rauswurf handeln soll („sobald als möglich") oder ob eine fristgemäße, also eine ordentliche Kündigung gemeint ist. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Fleißig sich so schnell wie möglich von Flink trennen will. Dann spricht man von einer „außerordentlichen", fristlosen Kündigung. Diese Kündigung ist nur dann wirksam, wenn eine weitere Zusammenarbeit nicht einmal mehr bis zu einer geltenden Kündigungsfrist möglich ist, weil die Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Dies soll dann der Fall sein, wenn ein wichtiger Grund für eine Kündigung gegeben ist. Dies ergibt sich für Arbeitsverhältnisse aus § 626 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

b) Berechnung der Kündigungsfrist 

Will der Fleißig dem Flink aber gar nicht fristlos, sondern eben ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen, so kann er zwar in der Kündigung zum Ausdruck bringen, dass er den erstbesten Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam werden soll, nehmen will, er darf den Flink aber nicht im Unklaren darüber lassen, welcher Zeitpunkt dies sein könnte. Er muss zumindest bestimmbar sein, ohne dass der Flink umfangreiche Nachforschungen anstellen oder komplizierte Rechtsfragen beantworten muss. Am besten ist es, Fleißig teilt mit, auf welchen Endtermin er denn bei der Berechnung gekommen ist. So könnte er schreiben: Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin, das ist nach meiner Berechnung der 31.10.2017. Die Kündigungsfrist habe ich aus § xy des Arbeitsvertrags entnommen.

Was ist, wenn der Arbeitgeber mit der Kündigungsfrist falsch liegt? Wenn der Arbeitgeber sich mit der Kündigungsfrist vertan hat und auch nicht mitteilt, wie er die Kündigungsfrist berechnet hat oder dass er bei Fehlern in jedem Fall zum zutreffenden, in der Regel späteren Zeitpunkt kündigen will, so lässt sich der Erklärung im Zweifel nach meiner Auffassung in der Regel nicht entnehmen, dass der Arbeitgeber zum zutreffenden Zeitpunkt kündigen wollte. Dann kann die Kündigung sogar insgesamt unwirksam sein! Dies sollte im konkreten Fall aber ein erfahrener Rechtsanwalt, im Idealfall ein Fachanwalt für Arbeitsrecht -  prüfen.

c) Mitteilung der Kündigungsgründe

Es mag überraschen, aber den Kündigungsgrund muss der Fleißig in dem Kündigungsschreiben nicht mitteilen. Das Gesetz verlangt also von Arbeitgebern im Regelfall nicht, welche Tatsachen zur Kündigungsentscheidung geführt haben. Etwas anderes gilt nur in absoluten Ausnahmefällen, z. B. für Ausbildungsverhältnisse in bestimmten Fällen, siehe § 22 Abs. 3 BBiG. Selbst im Fall der fristlosen Kündigung ist die Kündigung nicht unwirksam, wenn in der Kündigung selbst keine Gründe angegeben waren. Der Arbeitgeber muss sie allerdings auf Anforderung des Arbeitnehmers unverzüglich mitteilen, § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB.

3. Fazit

Es lohnt sich, bei Kündigungen die Feinheiten zu berücksichtigen und sich ggf. anwaltliche Hilfe zu holen. Dies sollte man möglichst schnell, denn nach Erhalt einer Kündigung laufen Fristen. Wenn man sich lange Zeit lässt, kann eine Kündigung wirksam werden. Dies ergibt sich aus § 4 und § 7 des Kündigungsschutzgesetzes. Am besten, man fragt einen erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht oder gleich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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