Muss eine Widerrufsbelehrung Faxnummer und E-Mail-Adresse enthalten?

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In der Vergangenheit ging die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass es ausreichend ist, dass in der Widerrufsbelehrung die Postadresse angegeben wird. Die Angabe einer Faxnummer oder E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung wurde als nicht erforderlich angesehen (u.a. OLG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2007, Az.: 5 W 77/07; LG Kempten, Urteil vom 26.2.2008, Az.: 3 O 146/08; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 4.12.2009, Az.: 3-12 O 123/09).

Infolge der Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtline 2011/83/EU ergaben sich ab 13.6.2014 jedoch erhebliche Änderungen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen. Das LG Bochum hat nunmehr entschieden, dass aufgrund der neuen Rechtslage in die Widerrufsbelehrung auch die Angabe der E-Mail-Adresse sowie der Telefon- und Faxnummer gehört (LG Bochum, Urteil vom 6.8.2014, Az.: I-13 O 102/14).

Kritiker weisen allerdings darauf hin, dass diese Angaben gesetzlich nicht normiert sind und sich allenfalls aus den Gestaltungshinweisen der Musterwiderrufsbelehrung ergeben. Da keine Pflicht zur Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung besteht, könne daraus auch keine Rechtspflicht entnommen werden.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung des LG Bochum durchsetzen wird. Nach hiesiger Auffassung wäre es zu begrüßen, denn der Hinweis in den Widerrufsbelehrungen, dass der Widerruf auch per Fax oder E-Mail erklärt werden kann, ist für den Verbraucher praktisch wertlos, wenn er nicht weiß, wohin er den Widerruf mittels dieser Kommunikationsmittel senden soll.


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