Muss ich als Mieter eine Videokamera im Hausflur dulden? Nein!

  • 1 Minuten Lesezeit

Auch das Amtsgericht (AG) Detmold vertritt in seinem jüngsten Urteil vom 01. März 2018 (Az.: 7 C 429/17) die Auffassung, dass der Mieter eine Videoüberwachung – zumindest – in den allgemein zugänglichen Bereichen des Mietobjektes (z. B. der Hausflur) nicht dulden muss. 

Im entschiedenen Sachverhalt hatte der Vermieter auf seinem Grundstück Überwachungskameras installiert. Es sollte die Zuwegung zum Grundstück überwacht werden. Der Mieter fühlte sich hierdurch belästigt und verlangte Beseitigung und Unterlassung. Der Vermieter verwies seinerseits auf Sicherheitsbedenken, da bereits Baumaterialien gestohlen worden seien und im Übrigen waren die Kameras bereits vorhanden, als der klagende Mieter eingezogen war. 

Das AG führt aus, dass der Vermieter seine Sicherheitsbedenken auch durch eine Installation von Kameras beseitigen kann, welche ausschließlich den Lagerungsort der Baumaterialien filmen. Dass die Kameras bereits bei Einzug des Mieters vorhanden waren, spielt keine Rolle, da der Vermieter hierüber nicht gesondert aufgeklärt hatte. 

Praxishinweis

Vermieter sollten ihre Mieter bei Einzug über etwaig vorhandene Kameras aufklären und sich deren Einverständnis – neben dem Mietvertrag – gesondert schriftlich geben lassen. Im laufenden Mietverhältnis ist eine Überwachung allgemein zugänglicher Bereiche ohne Einverständnis der Bestandsmieter wohl unzulässig. Die Installation von Attrappen sollte nach meiner Auffassung dann möglich sein, wenn der Mieter vor der Installation schriftlich darüber informiert wurde, dass es sich nur um Attrappen handelt. Anderenfalls geht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch von Attrappen ein die Beseitigung begründender Überwachungsdruck aus. 

Mieter müssen echte Kameras, welche z. B. den Hausflur überwachen, nicht dulden! Es sei denn, die Kameras waren bereits bei Einzug vorhanden und der Mieter wurde hierüber ordentlich aufgeklärt. Auch Attrappen muss der Mieter nur dann dulden, wenn er von dem Vermieter darüber aufgeklärt wurde, dass es sich nur um Attrappen handelt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Conrad Lehmann

Beiträge zum Thema