Überwachungskameras in Mietobjekten: Was ist erlaubt?
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Darf der Vermieter Kameras anbringen?
In einem Fall des Landgerichts München (LG München I, Urteil vom 07.06.2022 – 14 S 2185/22) wurde entschieden, dass die Anbringung von Überwachungskameras durch den Vermieter strengen Regeln unterliegt. Der Vermieter wollte Kameras in einem Mietobjekt installieren, um Delikte wie Müllvergehen, Diebstahl und unbefugtes Betreten zu verhindern. Das Gericht entschied jedoch, dass solche Bagatelldelikte die Installation von Überwachungskameras nicht rechtfertigen.
Wann ist eine Überwachung gerechtfertigt?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Mieter vor unzulässiger Überwachung. Ein Eingriff in dieses Recht ist nur dann zulässig, wenn ein überwiegendes Interesse des Vermieters besteht, das eine schwerwiegende Beeinträchtigung verhindert. Bagatellvorfälle wie unsachgemäße Müllentsorgung oder gelegentliche Diebstähle reichen dafür nicht aus. Auch die Zustimmung der Mehrheit der Mieter ändert nichts an diesem Schutz.
Was sagt das Gericht zum Datenschutz?
Die Überwachungskameras des Vermieters waren so ausgerichtet, dass sie mehrere private Bereiche erfassten, darunter Eingänge, Briefkästen und Kellerräume. Das Gericht betonte, dass Kameras keine Dritten erfassen dürfen, sofern nicht ein übergeordnetes Interesse des Betreibers vorliegt. Auch eine präventive Wirkung gegen Straftaten rechtfertigt die Installation nicht, wenn die Delikte nicht ausreichend gravierend sind.
Welche Rechte haben Mieter?
Mieter können die Entfernung der Kameras und ein Verbot zukünftiger Installationen verlangen, wenn ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Selbst der bloße Eindruck, überwacht zu werden – etwa durch Kameraattrappen – kann das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, wie das Landgericht Berlin bereits in einem früheren Fall entschied.
Wie sollten Vermieter vorgehen?
Bevor Vermieter Überwachungskameras anbringen, sollten sie sicherstellen, dass dies rechtlich zulässig ist. Dazu zählt eine sorgfältige Abwägung zwischen ihrem Interesse und den Persönlichkeitsrechten der Mieter. Ein pauschaler Verweis auf Müllprobleme oder gelegentliche Einbrüche reicht nicht aus. Auch sollte sichergestellt sein, dass keine unbeteiligten Dritten erfasst werden.
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