Muss ich bei Trennung die Miete / Darlehensraten für die Ehewohnung allein bezahlen?

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Es ist wichtig zu wissen, dass schon die Trennung der Eheleute (also wenn ein Ehepartner in eine andere Wohnung umzieht) rechtliche Folgen auslöst, was die Zahlung von Miete oder Darlehensraten angeht.

Dazu sind einige Informationen zu den Rechtsfolgen der Eheschließung wichtig:

Zugewinngemeinschaft

Die meisten verheirateten Paare haben keinen Ehevertrag geschlossen und sind daher automatisch nach § 1363 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.

Haftung für Schulden des Ehepartners

In einer solchen Ehe handelt jeder Ehepartner rechtsverbindlich für sich allein, z.B. wenn ein Ehepartner von seinem eigenen Einkommen ein Auto kauft, dann gehört es rechtlich auch ihm allein. Wenn er das Fahrzeug dann finanziert hat, dann haftet er auch allein für die Zahlung der Raten. Der andere Ehegatte kann nicht zur Zahlung herangezogen werden – dies wird in der Praxis allerdings häufig vermutet und so bezahlen Ehepartner die Verbindlichkeiten und Schulden des anderen, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet sind.

Haftung für gemeinsam unterzeichnete Verträge, z. B. Mietvertrag oder Immobiliendarlehensvertrag

Anderes gilt nur, wenn sie den entsprechenden Vertrag gemeinsam unterzeichnet haben, so wie es häufig bei Mietverträgen oder Darlehensverträgen betreffend die gemeinsame Ehewohnung der Fall ist. Dann sind beide verpflichtet, gemeinsam zahlen, wenn sie nicht miteinander etwas anderes vereinbaren. Wenn einer also auszieht, bleibt die Haftung für die Zahlung der Miete oder Darlehensverbindlichkeiten bestehen.

Es handelt sich rechtlich um eine sogenannte Gesamtschuld nach § 421 BGB. Zahlt einer der Ehegatten dann nicht, so kann der Vertragspartner (Vermieter oder Bank) die Zahlung der gesamten Miete oder Darlehensraten nach seiner eigenen Wahl von dem anderen Ehegatten fordern und dieser ist dann auch zur Zahlung der gesamten Forderung verpflichtet. Auch wenn er die Wohnung gar nicht mehr nutzt. Wenn er die Zahlung leistet, ist er dann allerdings berechtigt, nach § 426 BGB einen Ausgleich von seinem Vertragspartner zur fordern.

Nutzungsentgelte

Gegebenenfalls könnten auch Entgelte für die Nutzung des Eigenheims gefordert werden.

Beratung vor der Trennung

Daher ist meine Empfehlung, sich bereits vor einer beabsichtigten Trennung rechtlich beraten zu lassen. Dann können auch gleich offenen Fragen zu Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich besprochen werden. Hierzu berate ich Sie sehr gern nach telefonischer Terminvereinbarung!

Rechtsanwältin und Mediatorin

Eva Wolter


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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