Muss ich meine Gesellschaft im Transparenzregister eintragen?

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Zusätzliche Eintragungspflichten

Der Deutsche Bundestag hat mit der Reform des Geldwäschegesetzes (GwG) die Umstellung des Transparenzregisters zu einem Vollregister beschlossen. 

Das Transparenzregister ist ein Register zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten. Es dient u.a. der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 

Eintragungspflichtig sind alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften.

Mit Wirkung zum 01.08.2021 ändern sich die Regeln für die Eintragungspflichten. Hintergrund ist eine geplante Verknüpfung der Transparenzregister auf europäischer Ebene. Viele Gesellschaften konnten bisher von der in § 20 Abs. GwG enthaltenen Mitteilungsfiktion profitieren. Diese wird mit der neusten Änderung gestrichen

Betroffene Gesellschaften

Alle Gesellschaften, die bisher von den Mitteilungsfiktionen profitiert haben, müssen jetzt Mitteilungen zum Transparenzregister machen. Besonders betroffen von der Umstellung ist die weit verbreitete GmbH. Bisher war in einer Vielzahl der Fälle keine Meldung zum Transparenzregister notwendig, da das Handelsregister Pflichteintragungen zu den Beteiligungsverhältnissen sowie den persönlichen Daten der Geschäftsführer vorgesehen hat.

Weiterhin müssen alle schon im Transparenzregister eingetragenen Gesellschaften, bei denen einer der wirtschaftlich Berechtigten mehr als eine Staatsbürgerschaft hat, ihren Eintrag aktualisieren.

Übergangsfristen

Für diejenigen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitieren, sind Übergangsregelungen für die Mitteilungen zum Transparenzregister enthalten. Die Übergangsfristen unterscheiden sich dabei je nach Rechtsform der Gesellschaft. Sie enden für AG, SE und KGaA am 31.3.2022, für GmbH bzw. UG, Partnerschaften und Genossenschaften am 30.6.2022 und für alle anderen am 31.12.2022.

Folgendes ist nun zu beachten:

  • Die bisher enthaltene Mitteilungsfiktion entfällt
  • Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften müssen künftig Mitteilungen zum Transparenzregister machen
  • Bereits erfolgte Mitteilungen müssen gegebenenfalls aktualisiert werden
  • Übergangsfristen existieren und gelten je nach Rechtsform bis Ende 2022


Wir stehen bei allen Fragen rund um das Transparenzregister zur Verfügung. 

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Foto(s): SNP Schlawien Partnerschaft mbB (Adobe Stock)

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