Muss man dem Finanzamt Trennung und Scheidung mitteilen?

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Wenn ein Ehepaar die Trennung beschließt, ergeben sich dadurch auch Änderungen in der steuerlichen Situation. Es ist erforderlich, dass Sie spätestens im Jahr nach der Trennung oder nach einem nicht erfolgreichen Versuch der Versöhnung Ihre Steuerklassen anpassen. Außerdem sind Sie weiterhin verpflichtet, sodenn Ihr Ehepartner dies wünscht, der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung für das Trennungsjahr zuzustimmen.

"Was interessiert das Finanzamt meine Trennung?"

Das Finanzamt muss nicht explizit über Ihre Trennung informiert werden. Eine separate Meldung über die Trennung oder Scheidung ist nicht erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass Sie Ihre Steuerklassen entsprechend anpassen. Diese Anpassung der Steuerklassen signalisiert dem Finanzamt automatisch Ihre Trennung. Infolgedessen werden Sie gemäß Ihrer neuen Steuerklasse zur Einkommensteuer veranlagt und zahlen diese zukünftig individuell. Der Wechsel Ihrer Steuerklasse kann entweder durch einen entsprechenden Antrag oder durch die Festlegung der Art der Veranlagung (Einzel- oder Zusammenveranlagung) in Ihrer Steuererklärung erfolgen. Durch diese Änderungen wird das Finanzamt über Ihre veränderte steuerliche Situation in Kenntnis gesetzt.

Wer bezahlt jetzt wie viel Steuern (mehr als vorher)?

Wenn Sie verheiratet sind, ist es wahrscheinlich, dass Ihre Besteuerung nach den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV erfolgte. Die Kombination III/V ist besonders günstig, wenn einer der Ehepartner ein höheres Einkommen hat. In diesem Fall zahlt der Besserverdienende in Klasse III weniger Einkommensteuer, während der Geringerverdienende in Klasse V einen höheren Steueranteil trägt. Dieses Modell führt dazu, dass verheiratete Paare insgesamt mehr Nettoeinkommen behalten.

Des Weiteren wurden Sie und Ihr Ehepartner vermutlich zusammen für die Einkommensteuer veranlagt, wodurch Sie vom Ehegattensplitting im Rahmen des Einkommensteuerrechts profitierten. Durch das Splittingverfahren zahlen Sie insgesamt weniger Einkommensteuer, als es bei einer getrennten Veranlagung der Fall wäre. 

Es ist daher ratsam, den Splittingtarif auch nach einer Trennung möglichst lange aufrechtzuerhalten. Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Jahr der Trennung wenigstens für eine kurze Zeit zusammengelebt haben.

Wann ist also die Steuerklasse zu wechseln?

Im Jahr der Trennung ist ein Wechsel der Steuerklassen nicht erforderlich. Jedoch ist es notwendig, die Steuerklassen im Jahr nach der Trennung anzupassen. Getrennt lebende Ehepartner ohne Kinder werden dann automatisch in Steuerklasse I eingestuft. Falls gemeinsame Kinder vorhanden sind, kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, von der Steuerklasse II profitieren.

Für die Nutzung der Steuerklasse II durch einen Elternteil mit Kind ist es erforderlich, zu belegen, dass das Kind hauptsächlich an diesem Wohnsitz lebt und dass Kindergeld bezogen wird. Der Elternteil, der nicht hauptsächlich für das Kind sorgt, wird in die Steuerklasse I eingestuft.

Gibt es dann auch eine neue Steuernummer für jeden?

Das Finanzamt hat jeden Bürger, einschließlich Sie und Ihren Ehepartner, steuerlich registriert, wobei Ihnen jeweils eine Steuernummer und eine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt wurden. Trotz Ihrer Trennung und Scheidung bleiben diese Nummern unverändert. Sowohl Ihre Steuernummer als auch die Identifikationsnummer sind auf der ersten Seite Ihrer Steuerbescheide aufgeführt und sollten auch in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder Lohnabrechnung zu finden sein.

Seit 2007 gibt es die steuerliche Identifikationsnummer, die ein Leben lang gültig ist. Diese Nummer wurde Ihnen nach ihrer Einführung schriftlich zugestellt. Falls Sie die Identifikationsnummer nicht mehr wissen, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuer über ein Online-Formular erfragen. Für die Korrespondenz mit dem Finanzamt reicht normalerweise aber auch die Angabe Ihrer alten Steuernummer aus.

Getrennte Veranlagung kenntlich machen

Um die separate Einkommensteuerveranlagung zu beantragen, müssen Sie dies im Mantelbogen Ihrer Einkommensteuererklärung, genauer in Zeile 24, kenntlich machen. Hier ist anzugeben, ob Sie eine gemeinsame oder einzelne Veranlagung mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner wählen. Eine zusätzliche Mitteilung an das Finanzamt ist nicht nötig.

Für Ehepaare, die bisher gemeinsam veranlagt wurden, gilt: Solange Sie verheiratet sind, auch nach einer Trennung, kann Ihr Partner Sie zur Zustimmung einer gemeinsamen Veranlagung auffordern. Diese Zustimmung ist rechtlich durchsetzbar, wenn dadurch die Steuerlast Ihres Partners sinkt, ohne Ihre eigene zu erhöhen. Der Hintergrund dafür ist die fortbestehende Verpflichtung, nach Möglichkeit die finanziellen Belastungen des anderen Ehepartners zu reduzieren. Diese Verpflichtung endet erst mit der Scheidung. Dies wurde vom Oberlandesgericht Koblenz bestätigt (Az. 13 UF 617/18).

Alles in allem

Die Frage, ob Sie sich 2024 oder 2025 trennen sollten, können nur Sie beantworten. Halten Sie es absolut nicht mehr aus zusammen, und können sich den 1. Januar 2025 nicht als Paar vorstellen, ziehen Sie die Reißleine. Steuern sparen können Sie auch anders. Dem Finanzamt können Sie eine Getrenntlebendbescheinigung ab dem Zeitpunkt der Trennung mitteilen und ändern im Folgejahr spätestens Ihre Steuerklassen. Damit ist die Pflicht getan. Haben Sie Fragen zur Vorbereitung Ihrer Trennung und Scheidung, schreiben Sie mir gerne eine Nachricht über das Kontaktformular!

Foto(s): iurFRIEND

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