MW Finance: OLG Köln bestätigt Ansprüche der Anleger!

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Wie bereits hier angekündigt, hat das OLG Köln mittlerweile in mehreren Entscheidungen

  • OLG Köln, Urteil vom 27.07.2023 – 24 U 180/22
  • OLG Köln, Urteil vom 27.07.2023 – 24 U 24/23
  • OLG Köln, Urteil vom 27.07.2023 – 24 U 25/23

die zugunsten von Anlegern der früheren Fincap Investments CVBA bzw. der angeblichen MW Global Investments CVBA  ergangenen Urteile des Landgerichts Bonn bestätigt. Die Urteile sind abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

Nachstehend geben wir die wesentlichen Aspekte der Entscheidungen des OLG Köln wieder:

Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Das OLG Köln bejaht (wie schon das Landgericht Bonn) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch hinsichtlich des Beklagten H., der sich regelmäßig darauf beruft, in Belgien gemeldet zu sein und in Deutschland keinen Wohnsitz zu haben. Denn die internationale Zuständigkeit ergibt sich jedenfalls aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Hiernach kann dann, wenn Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch die Verordnung gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Handlungsort war dabei jedenfalls auch Bonn, denn hier hatte die mitbeklagte Beratungsgesellschaft ihren Sitz und von dort aus übte auch der Beklagte H. seine Tätigkeit aus.

Beratungspflichtverletzung im Rahmen eines konkludent geschlossenen Beratungsvertrags

Die jeweiligen Kläger seien im Zusammenhang mit einem zwischen ihnen und der Beratungsgesellschaft geschlossenen Anlageberatungsvertrag nur unzureichend über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Die Gesellschaft könne sich nicht darauf berufen, sie sei lediglich Versicherungsmaklerin und habe keine Anlageberatung erbracht. Dagegen spricht nach Auffassung des OLG Köln bereits die Dokumentationslage und das Stellen von Rechnungen über „Beratungshonorare“.

Aufklärungspflicht über fehlende Eintragung im belgischen Unternehmensregister

Nach dem unwidersprochenen (!) Klägervortrag sei der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die MW Global Investments CVBA im belgischen Genossenschaftsregister nicht verzeichnet sei.

Ein Anlageberater hat den Kunden über die von ihm in Betracht gezogenen Anlagemöglichkeiten wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig zu informieren und auf sich etwa daraus ergebende Gefahren und Risiken hinzuweisen. Der Anleger darf erwarten, dass er ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt erhält (BGH, NJW-RR 2019, 678, Rn. 12). Er darf auch davon ausgehen, dass der Anlageberater, dem er sich aufgrund der von diesem in Anspruch genommenen Sachkunde anvertraut, das Anlageprodukt selbst als „gut befunden hat“. Fehlen ihm derartige Kenntnisse, so hat er dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass er zu einer Beratung über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGH, NJW 1993, 2433).

Ihren Beratungspflichten nach diesen Maßstäben hat die zur MW Gruppe gehörende Beratungsgesellschaft, die sich die unzureichenden Angaben der von ihr eingesetzten Berater über § 278 BGB zurechnen lassen, muss, nicht genügt. Der Senat wörtlich:

„Es liegt auf der Hand, dass der Anleger berechtigterweise erwarten darf, dass der Anlageberater ihn darauf hinweist, dass das von ihm empfohlene Anlageobjekt im maßgeblichen Register nicht aufgeführt ist und dessen Existenz daher nicht gesichert erscheint.“ 
(OLG Köln 24 U 180/22 Rz. 44; 24 U 24/23 Rz. 42; 24 U 25/23 Rz. 45)

Aufklärungspflicht bestand auch gegenüber Anlegern der früheren Fincap Investments CVBA

Diese Pflichtverletzung erstreckt sich nach Auffassung des Senats auch auf Anteile an der früheren Fincap Investments CVBA, obwohl diese im Gegensatz zur MW Global Investments CVBA im belgischen Unternehmensregister erfasst war. Jedenfalls aber im Rahmen der Übertragung der Beteiligungen der Anleger von der Fincap Investments CVBA auf die angebliche MW Global Investments CVBA war die beklagte Beratungsgesellschaft gehalten, die Anleger auf die unklare Registerlage hinsichtlich der Nachfolgegesellschaft hinzuweisen.  In diesem Fall hätte für die Anleger seinerzeit die Möglichkeit bestanden, das angelegte Kapital abzuziehen und anderweitig zu investieren.

Aufklärungspflicht über fehlende Veröffentlichung von Bilanzen für die Geschäftsjahre 2012 ff.

In Bezug auf die Zeichnung von Anteilen an der Fincap Investment CVBA waren Anleger nach Auffassung des Senats bereits ab dem Jahr 2013 auf die unterbliebene Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 2012 hinzuweisen. Das Unterlassen eines entsprechenden Hinweises darauf, dass keine Bilanz für das Geschäftsjahr 2012 im belgischen Unternehmensregister hinterlegt wurde, stellt eine Aufklärungspflichtverletzung dar. Insoweit muss sich die Beratungsgesellschaft der MW Gruppe die Kenntnisse des Herrn H. zurechnen lassen, der damals sowohl Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft als auch der Fincap Investment CVBA war.

Werthaltigkeit der Anteile an der MW Global Investments CVBA nicht erkennbar

Der Schadenersatzanspruch der Anleger steht nicht unter dem Vorbehalt, dass sie ihre Rechte aus den Kapitalanlagen Zug um Zug auf die Beklagten übertragen müssen. Der Senat dazu wörtlich:

„Da nach dem als zugestanden zu behandelnden Klägervorbringen davon auszugehen ist, dass die Zielgesellschaft nicht existiert und die Anlagegelder demzufolge auch nicht an diese weitergeleitet wurden, ist eine (sei es auch nur teilweise) Werthaltigkeit der gezeichneten bzw. in Folge der Übertragung im Jahr 2016 erhaltenen Genossenschaftsanteile nicht erkennbar. Eine solche wird im Rahmen der Berufung auch nicht von den Beklagten aufgezeigt.“ 
(OLG Köln 24 U 180/22 Rz. 54)

Schadenersatzanspruch gegen Herrn H. persönlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB

Das OLG Köln bejaht einen Schadenersatzanspruch der Anleger gegenüber dem Beklagten H. persönlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.

Der Beklagte H. habe gegenüber Anlegern den Eindruck erweckt, das zu investierende Kapital werde den belgischen Genossenschaften zur Verfügung gestellt und von diesen Gesellschaften gewinnbringend investiert.Im Nachgang zu den Beteiligungen der jeweiligen Anleger habe er den Eindruck erweckt, dass das Kapital erfolgreich investiert worden sei. Denn er hat nicht nur maßgeblich die Unternehmenspolitik der MW Gruppe bestimmt, sondern persönlich bis in das Jahr 2021 jährlich Investment- und Ertragsberichte sowie von ihm verfasste und unterschriebene Geschäftsberichte an die Anleger übersandt, obgleich die belgische Genossenschaft nie im belgischen Unternehmensregister eingetragen worden ist.

Angesichts der auch nach dem angeblichen Wechsel der Beteiligung von der Fincap Investment CVBA auf die MW Global Investments CVBA - jedenfalls zunächst - regelmäßig erfolgten Auszahlungen und Gewinne liegt in der Zusammenschau mit den von Klägerseite aufgezeigten Auffälligkeiten

„...die auf Tatsachen gestützte Annahme nahe, dass es sich um einen Eingehungsbetrug des Beklagten zu 2) handelt.“ (OLG Köln 24 U 180/22 Rz. 63; 24 U 24/23 Rz. 55; 24 U 25/23 Rz. 64)

Und weiter:

„…Das vom Beklagten zu 2) maßgeblich verantwortete Geschäftsmodell war vor diesem Hintergrund von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt, weshalb ohne weiteres ein vorsätzlicher - zumindest billigend in Kauf genommener - Sittenverstoß in der vom Beklagten zu 2) vermittelten Anlage der streitgegenständlichen Genossenschaftsanteile anzunehmen ist.“ (OLG Köln 24 U 180/22 Rz. 65; 24 U 24/23 Rz. 57; 24 U 25/23 Rz. 66)

Hinreichende Indizien für Schädigungsabsicht schon im Jahr 2012

Auch hinsichtlich der Beteiligung an der Fincap Investments CVBA geht der Senat von einer Schädigungsabsicht des Beklagten H. aus:

„Dies gilt nicht nur für die in den Jahren 2016 und 2019 vom Kläger getätigten vermeintlichen Anlagen …, sondern gleichermaßen für die bereits im September 2012 und März 2013 erfolgten Zeichnungen der Genossenschaftsanteile …. Diese war zwar zum Zeitpunkt der Anlage … im belgischen Unternehmensregister registriert. Die vorerwähnten Gesamtumstände begründen aber bereits hinreichende Indizien dafür, dass der Beklagte zu 2) schon bei der ersten Zahlung des Klägers im Jahr 2012 die Absicht hatte, diese nicht absprachegemäß weiterzuleiten. Auch insoweit sind die Beklagten dem Vorbringen des Klägers nicht in genügender Weise entgegengetreten. 

Durch die seitens des Beklagten zu 2) verübte Täuschung wurde der Kläger irrtumsbedingt zur Zeichnung der Beteiligungen und Erbringung der streitgegenständlichen Zahlungen zwecks Erwerbs der Genossenschaftsanteile veranlasst. Bei Kenntnis des Klägers, dass der jeweiligen Zielgesellschaft die zum Erwerb der Genossenschaftsanteile geleistete Zahlung nicht weitergeleitet werden und er nicht Genosse wird, hätte er die Zahlung nicht erbracht.“ (OLG Köln 24 U 180/22 Rz. 66)

Die Urteile des OLG Köln sind noch nicht rechtskräftig. Allerdings wurde die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, so dass den Beklagten nur die Einreichung von Nichtzulassungsbeschwerden verbleibt.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten:

Das OLG Köln stärkt mit seinen Entscheidungen die Rechtsposition der Anleger. Gleichwohl brauchen die Anleger der Fincap Investment CVBA und der MW Global Investments CVBA einen langen Atem bei der Verfolgung ihrer Ansprüche. Denn obsiegende Urteile bedeuten noch nicht automatisch, dass auch Geld fließt. Sie sind lediglich die Voraussetzung dafür, Vollstreckungsmaßnahmen einleiten zu können.

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MEYER-KÖRING ist u.a. auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und wird seit Jahren in den Bestenlisten von Handelsblatt ("Best Lawyers") und Wirtschaftswoche ("Top-Kanzlei") für Bank- und Finanzrecht geführt.

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