Nach dem Unfall abgehauen? Verteidigungsmöglichkeiten bei Unfallflucht/Fahrerflucht

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Es ist schnell passiert: Einmal beim Ausparken oder in einer engen Straße nicht aufgepasst und der Spiegel des eigenen stößt mit dem anderen PKW zusammen. Der Unfallverursacher bleibt jedoch nicht stehen, sondern er fährt weg. Bei einer solchen Unfallflucht oder Fahrerflucht versteht das Gesetz, genauer gesagt § 142 StGB, aber keinen Spaß. Es drohen nicht nur eine empfindliche Strafe, sondern weitere Maßnahmen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Eintragung von 2 bis 3 Punkten im Flensburger Fahreignungsregister.


Was wird bestraft?

Als Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort werden verschiedene Verhaltensweisen unter Strafe gestellt:

Wer sich als Unfallbeteiligter – das ist jeder, dessen Verhalten zur Unfallverursachung beigetragen haben kann -  vom Unfallort entfernt „bevor er

1.

zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2.

eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich


1.

nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2.

berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.“


Unter dem Unfallort versteht man den Platz, an dem sich der Unfall unmittelbar ereignet hat. Es ist unbedingt dazu zu raten, sofort anzuhalten und nicht etwa noch ein Stück weiterzufahren, wenn der Unfall bemerkt worden ist.


Wer den Unfall bemerkt hat, sollte unbedingt mindestens 15 Minuten an der Unfallstelle waren, wobei es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt, ob noch länger gewartet werden muss – entscheidend sind hier Tageszeit, Art des Unfalls, das Wetter usw.


Wer sich nach Ablauf der Wartezeit vom Unfallort entfernt, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, es sollte daher direkt die Polizei verständigt oder aufgesucht werden.


Achtung: Strafbefreiende Selbstanzeige nur innerhalb von 24 Stunden möglich!

Bei Unfällen im ruhenden Verkehr (der klassische Parkrempler) und nicht bedeutendem Sachschaden (unter € 1.400) ist eine strafbefreiende Selbstanzeige dann möglich, wenn die Polizei noch nicht ermittelt, vgl. § 142 Abs. 4 StGB. Bei Personenschäden gibt es keine solche Möglichkeit.


Wie wird bestraft?

Bei der Strafbemessung kommt es auch Art und Schwere des Unfalls an, wobei nicht nur die Höhe des Schadens, sondern auch der Zustand des Fahrers (mögliche Alkoholisierung, Einnahme von Drogen) und die Vorstrafen berücksichtigt werden. Ab einem Sachschaden von € 1.400,00 werden aber in der Regel neben der Verhängung einer Geldstrafe, 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen und die Fahrerlaubnis entzogen.


Daneben wird eine Sperrfrist verhängt, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden darf, wobei diese ggf. seitens der Fahrerlaubnisbehörde von einer positiven MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) abhängig gemacht wird.


Für Fahranfänger gilt, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert und ein mit entsprechenden Mehrkosten verbundenes Aufbauseminar absolviert werden muss.


Strafbefehl erlassen – was ist zu tun?

In der Regel erlässt das zuständige Amtsgericht einen Strafbefehl, gegen den innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden muss.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung in der Regel auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, ggf. das Fahrverbot abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen. Auch die Höhe der Geldstrafe kann häufig zugunsten des Beschuldigten reduziert und so eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.

Wem eine Fahrerflucht vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Verkehrsstrafsachen unterstütze ich Sie gerne!



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Böhler

Beiträge zum Thema