Nach Einspruchsentscheidung kann immer noch ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt werden!

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In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob auch nach dem Ergehen einer Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt noch ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO (Abgabenordnung) gestellt werden kann.

Das Finanzgericht Düsseldorf bejaht dies mit dem Urteil v. 03.11.2016, 11 K 2694/13 E.

Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt im Rahmen seiner Einspruchsentscheidung Unterlagen nicht, die der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren vorgelegt hatte.

Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte, dass die schlichte Änderung der Steuerfestsetzung entgegen der Ansicht des Finanzamts gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO möglich war.

Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO darf ein Steuerbescheid geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt bzw. den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch bzw. einer Klage abhilft.

Dies stelle – so die Finanzrichter – insoweit klar, dass eine Änderung auch nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung möglich sei.

§ 172 Abs. 1 Satz 3 AO bestimmt weiter, dass eine Änderung ebenfalls möglich ist, wenn der Steuerpflichtige noch vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; lediglich Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 AO in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht mehr berücksichtigt werden.

Diese Änderungsvoraussetzungen lagen nach Ansicht der Finanzrichter im Streitfall vor. Die Kläger haben den Änderungsantrag innerhalb der Klagefrist bei dem Beklagten angebracht. Ihr Vorbingen sei mangels Fristsetzung nach § 364b Abs. 1 AO weder präkludiert noch stand ihnen lediglich der Klageweg offen. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Einspruchsentscheidung nach dem Gesetzeszweck grundsätzlich eine abschließende Entscheidung des Finanzamts darstelle, sodass Tat- und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden wurde, regelmäßig nicht wegen eines Antrags auf Änderungsfestsetzung nach § 172 AO erneut zu prüfen seien. Dies gelte aber nur dann, wenn ein solcher Antrag einen zweiten Rechtsweg zur sachlichen Überprüfung der im Einspruchsverfahren vorgebrachten Streitpunkte eröffnen soll. Im Streitfall haben die Kläger mit ihrem schlichten Änderungsantrag schon keinen zweiten Rechtsweg zur Prüfung eines – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – ausdiskutierten Sachverhalts erlangt.

Tipp: Aber es ist Vorsicht geboten! Aufgrund des erheblichen Restrisikos sollte immer auch Klage erhoben werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit dem Antrag auf schlichte Änderung auch keine Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO gewährt werden kann.

Das Finanzamt hat Ihr Vorbringen im Rahmen des Einspruchsverfahrens nicht berücksichtigt? Kommen Sie auf uns zu, wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Hübner Rechtsanwälte – qualifiziert im Steuerrecht

Wir beraten schon seit langem im Steuerrecht. Hübner Rechtsanwälte beraten bei der Steuerplanung und bei der Steuerabwehr. Wir haben eine Vielzahl von Einspruchsverfahren bei Finanzämtern geführt, Klagen an Finanzgerichte in mehreren Bundesländern eingereicht und vor dem Bundesfinanzhof in München verhandelt. 


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