Nach MiFID II ist Freigabeverfahren für Finanzinstrumente auch bei dem Vertrieb nötig

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Das Produktfreigabeverfahren bzw. Produktgenehmigungsverfahren gilt für die Hersteller (auch Konzepteure genannt) von Finanzinstrumenten als auch für den Vertrieb ab dem 03.01.2018. Dieses ergibt sich aus der RiLi 2014/65/EU – MiFID II – Art. 16, Art. 24, WpHG, § 80, im Entwurf, WpDverOV-E, § 11 und 12 (2. FiMaNoG), aus der Delegierten Richtlinie zur MiFID II zu den Produktüberwachungspflichten vom 07.04.2016 und dem ESMA-35-43-620–Final Report – Guidelines on MiFID II product governance requirements vom 02. Juni 2017.

Die Konzepteure sollen prüfen müssen, ob das entwickelte Finanzinstrument eine Gefahr für die geordnete Funktionsweise oder die Stabilität der Finanzmärkte darstellen könnte, bevor sie beschließen, mit der Auflage des Produkts fortzufahren, Art. 9 der Delegierten Richtlinie zur MiFID II vom 07.04.2016 (Produktüberwachungspflichten).

Die Zielmarktidentifikation des Vertriebes solle im Rahmen des allgemeinen Entscheidungsprozesses über das Leistungsspektrum und die Produkte, die der Vertriebspartner vertreiben wird, durchgeführt werden. Daher soll die tatsächliche Zielmarktidentifikation frühzeitig vorgenommen werden, also ex ante (Final Report – Guidelines on MiFID II product governance requirements vom 02. Juni 2017, dort Seite 37, Guidelines for distributors, gilt ab dem 03.01.2018). Insbesondere solle der Vertrieb die Verantwortung übernehmen, von Anfang an die allgemeine Kohärenz der angebotenen Produkte und die damit verbundenen Dienstleistungen zu gewährleisten, die mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen der Zielkunden ausgestattet sind, ebenda. 

In dem Geschäftsplan des Vertriebes soll eine generelle Bestimmung von Zielmärkten nach den folgenden Punkten aufgenommen werden.

1. Kundenunterscheidung nach Kleinanlegern und professionellen Kunden

2. Feststellung von Wissen und Erfahrung des Kunden

3. Verlusttragungsfähigkeit nach Prozentsätzen 

4. Risikotoleranz und Kompatibilität des Risiko-/Ertragsprofils des Produkts mit dem Zielmarkt

5. Ziele und Bedürfnisse des Kunden 

(Quelle: Final Report – Guidelines on MiFID II product governance requirements vom 02. Juni 2017, dort Seite 37, Guidelines for distributors, mit Verweis auf vorherige Ausführungen)

Der Konzepteur (Hersteller) des Finanzinstrumentes soll verpflichtet sein müssen, die wesentlichen Informationen über die Merkmale des Finanzinstrumentes und des Zielmarktes dem Vertrieb zur Verfügung zu stellen. Eine Bewertung der Eignung und der Angemessenheit des Finanzinstrumentes soll auch durch den Vertrieb durchgeführt werden müssen. 

Vertrieb ohne Konzepteur – die Finanzinstrumente werden direkt vom Emittenten gestellt

Der Vertreiber soll dafür verantwortlich zeichnen, dass der Emittent die Produktfreigabevoraussetzungen erfüllt. Für die Einhaltung der Produktfreigabevoraussetzungen des Finanzinstrumentes soll eine Bestimmung des Zielmarktes wie auch die Klärung der Vergütungsregelungen erforderlich sein müssen.

Wenn der Emittent keinen Zielmarkt bestimmt, soll die Zielmarktbestimmung durch den Vertreiber erfolgen müssen. Dieses soll auch für andere Produktfreigabevoraussetzungen gelten, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Verfügbarkeit von Informationen wie auch in Bezug auf die Auswertung des Prospektmaterials von Bedeutung sein soll.

Ebenfalls soll die Negativabgrenzung für Kundengruppen erforderlich sein, für die ein Produkt nicht geeignet ist, und zwar unter Verwendung der oben dargestellten fünf Prüfungskategorien (Art des Kunden, Wissen und Erfahrungen, Verlusttragungsfähigkeit, Risikotolerenz und Bedürfnisse des Kunden).

Fazit: Ein Vertrieb von Finanzinstrumenten soll ab dem 03.01.2018 geeignete Verfahren aufrechterhalten und Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Wertpapierhandelsgesetz eingehalten werden. Dies umfasst auch solche Anforderungen, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Eignung und der Angemessenheit, für Anreize und für den ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten gelten sollen, § 80 Abs. 12 WpHG-E. Zu ergänzen ist, dass komplexe Finanzinstrumente nicht im Wege des execution-only-Weges vertrieben werden dürfen.


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