Nach welchen Kriterien besteht eine quotale Haftung eines GbR-Fonds-Anlegers?

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Am 08.02.2011 (II ZR 243/09 und II ZR 263/09) entscheidet der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes über die Kriterien, nach denen ein GbR-Anleger möglicherweise quotal für Bankverbindlichkeiten des Fonds haftet. Grundsätzlich haftet jedes Mitglied einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber einem Dritten unbeschränkt. Bei einer vereinbarten Quotenhaftung ist die Sicht freilich differenzierter. Aus Verbrauchersicht ist auch ein Haftungsausschluss denkbar.

In der Pressemitteilung des BGH vom 31.01.2011 wird ausgeführt:

„In diesen Verfahren geht es um die Frage, in welchem Umfang Anleger von Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tatsächlich haften, wenn eine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft (quotale Haftung) vereinbart worden ist. Die Fondsanleger werden von Banken aus der quotalen Haftung auf Rückzahlung von an die Fondsgesellschaften ausgereichten Darlehen in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof wird sich damit zu befassen haben, wie sich die Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsnatur der GbR (BGHZ 146, 341 - ARGE Weißes Roß) auswirkt, von welchem Betrag die Quote ermittelt wird, ob das Gesellschaftsvermögen vorrangig verwertet werden muss und wer das Risiko der Insolvenz von Mitgesellschaftern trägt."

(Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe, Telefon (0721) 159-5013, Telefax (0721) 159-5501)


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