Nachbesserungsrecht des Zahnarztes auch bei notwendiger Neuanfertigung von Zahnersatz

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes auch auf die Neuanfertigung des Zahnersatzes erstreckt, soweit keine Unzumutbarkeit vorliegt (Urteil vom 10.05.2017, Az.: B 6 KA 15/16 R).

Sachverhalt:

Eine Krankenkasse hatte von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) das Honorar für eine Behandlung zurückgefordert, weil die Zahnkrone einer Patientin innerhalb der Gewährleistungsfrist abgebrochen war. Die KZVB lehnte dies ab, weil die Zahnärztin nicht die Möglichkeit bekommen hatte, die Arbeit nachzubessern. Das Verfahren ging durch drei Instanzen. 

Hintergrund:

Nach § 136a Absatz 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) übernimmt der Zahnarzt für die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Grundsätzlich impliziert dies nicht nur eine Nachbesserungspflicht, sondern auch ein Nachbesserungsrecht. Diesem hat das Bundessozialgericht allerdings in ständiger Rechtsprechung Grenzen gesetzt. 

Maßgeblich für die Feststellung eines Nachbesserungsrechts bzw. sich eventuell anschließender Schadensersatzansprüche seitens der Kasse oder des Patienten ist daher die Frage, ob der Zahnarzt ihm nach Vertragsrecht obliegende Pflichten schuldhaft verletzt hat. 

Beendet der Patient die Behandlung durch Kündigung vorzeitig, wozu er berechtigt ist, so hat er – außer in den Fällen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Behandlung – das Nichterreichen einer befriedigenden Eingliederung von Zahnersatz ganz überwiegend selbst zu vertreten. Weigert sich ein Patient nach Eingliederung von Zahnersatz, zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen des Zahnarztes hinzunehmen, kommen insofern Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht in Betracht. Das Recht der freien Arztwahl des Versicherten ist insoweit beschränkt. 

Wenn aber der Zahnersatz nicht nachgebessert werden kann, sondern neu anzufertigen wäre, durfte der Patient den Behandlungsvertrag kündigen und eine Weiterbehandlung verweigern ohne auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verzichten zu müssen. Der Zahnarzt hatte bisher allein ein Recht auf Nachbesserung des Zahnersatzes; ein Recht auf Neuanfertigung gegen den Willen des Patienten stand dem Zahnarzt nach der bisherigen BSG-Rechtsprechung nicht zu. 

Entscheidung:

Das Bundessozialgericht stellte in der aktuellen Entscheidung vom 10.05.2017 (Az.: B 6 KA 15/16 R) klar, dass eine Krankenkasse das zahnärztliche Honorar von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung nicht zurückfordern kann, wenn der Patient dem Zahnarzt keine Möglichkeit zur Nachbesserung gibt. Diese Nachbesserung kann auch eine Neuanfertigung sein. Unzumutbar für den Patienten wäre eine Nachbesserung nur dann, wenn das Vertrauensverhältnis zum behandelnden Zahnarzt erheblich gestört ist. Dies war hier aber nicht der Fall. 

Ergebnis:

Damit steht die Neuanfertigung der Nachbesserung von Zahnersatz gleich. Die Grenze zwischen Nachbesserung und Neuanfertigung ist in der Praxis häufig zufällig und schwer zu ziehen; ein Schadensregress kann deshalb zur Vermeidung willkürlicher Ergebnisse nicht bereits bei der Notwendigkeit einer Neuanfertigung bestehen.


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