Nachhaltigkeitsfaktoren bei Produktüberwachungspflichten ab dem 22. November 2022

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Infolge der Delegierten Richtlinie 2021/1269 wurde die WpDVerOV in Bezug auf die Einbeziehung von  Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten mit einer Anwendung ab dem 22. November 2022 in den §§ 11 und 12 WpDVerOV geändert. Neu ist, dass das Finanzinstrument  mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des zu bestimmenden Kundenkreises einschließlich etwaiger nachhaltiger Ziele (neu in fett) in Einklang stehen soll. Dieses soll nicht für solche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele auf der Grundlage nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungspflichten gemäß der VO EU 2020/852 (Taxonomieverordnung mit dem Klimaziel der Beschränkung auf 1,5 Grad der Erwärmung auf der Basis des vorindustriellen Niveaus nach dem Klimaabkommen von Paris) gelten, § 11 Abs. 7 WpDVerOV, Produktfreigabeverfahren für Konzepteure von Finanzinstrumenten.

Ferner soll der Konzepteur von Finanzinstrumenten feststellen, ob etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstrumentes mit dem Zielmarkt vereinbar sind, § 11 Abs. 10 WpDVerOV, Produktfreigabeverfahren für Konzepteure von Finanzinstrumenten.

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat bei den an die Vertriebsunternehmen weitergegebenen Informationen die Nachhaltigkeitsfaktoren auf transparente Art und Weise zu beschreiben und die weitergegebenen Informationen haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele der Kunden angemessen berücksichtigen zu können, so der Text nach § 11 Abs. 12 WpDVerOV, Produktfreigabeverfahren für Konzepteure von Finanzinstrumenten.

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Finanzinstruments nach § 80 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele (fett ist neu), des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem vorher festgelegten Zielmarkt vertrieben wird oder ob es auch solche Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist, § 11 Abs. 13 WpDVerOV, Produktfreigabeverfahren für Konzepteure von Finanzinstrumenten.

Die Aktualisierungspflicht des Finanzdienstleisters erfasst damit auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele, so auch § 12 WpDVerOV Abs. 4 Nr. 1 („…einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele).

Fazit: Die nachhaltigkeitsbezogenen Ziele erfassen das Bestreben, den CO2-Gehalt von 0,4 Promille stark zu reduzieren, um auf eine maximale Erwärmung von 1,5 Grad im Vergleich zum vorindustriellen Niveau zu gelangen. Der vorindustrielle CO2-Gehalt betrug ca. die Hälfte des heutigen Wertes. 


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