Nachhaltigkeitsindikatoren nach der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022

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Die Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 richtet sich an Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte mit einem nachhaltigen Investitionsziel anstreben.

Bei Finanzprodukten, mit denen ein nachhaltiges Investitionsziel angestrebt werde, müssten danach im Rahmen der Offenlegungen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen auch Nachhaltigkeitsindikatoren für die in Artikel 4 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten nachteiligen Auswirkungen berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen sollten die Finanzmarktteilnehmer im Rahmen ihrer nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen angeben, wie sie für diese Finanzprodukte die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen, so die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022, Erwägungsgrund 10).

Um unlautere Verkaufspraktiken und „Greenwashing“ zu verhindern und den Endanlegern die Auswirkungen der von bestimmten Finanzprodukten angewandten Strategien zum Ausschluss von Investitionen besser zu vermitteln, sollten die Finanzmarktteilnehmer eine etwaige Verpflichtung zum Ausschluss von Investitionen — insbesondere als verbindliches Element der Anlagestrategie — in den Informationen über die Vermögensallokation und in den Informationen über Nachhaltigkeitsindikatoren, die zur Messung der Auswirkungen solcher Strategien verwendet werden, bestätigen, wird in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 in dem Erwägungsgrund 16 ausgeführt.

Um insbesondere die Kohärenz zwischen den vorvertraglichen Informationen und den regelmäßigen Informationen zu gewährleisten, sollten die Finanzmarktteilnehmer in ihren regelmäßigen Informationen über die in den vorvertraglichen Informationen genannten spezifischen Nachhaltigkeitsindikatoren berichten, anhand deren gemessen wird, wie die ökologischen oder sozialen Merkmale erfüllt werden oder das nachhaltige Investitionsziel erreicht wird (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022, Erwägungsgrund 25).

Um die Kohärenz mit den in der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates geforderten Offenlegungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG) auf Ebene der Referenzwerte zu fördern, sollten die Finanzmarktteilnehmer in ihren regelmäßigen Berichten die Leistung des betreffenden Finanzprodukts mit derjenigen des bestimmten Referenzwerts für alle Nachhaltigkeitsindikatoren vergleichen, mit denen dargelegt wird, dass der bestimmte Referenzwert im Einklang mit den ökologischen oder sozialen Merkmalen oder dem nachhaltigen Investitionsziel des Finanzprodukts steht. Mit diesem Vergleich sollte es den Endanlegern auch möglich sein, die Nachhaltigkeitsleistung des Finanzprodukts im Vergleich zur Leistung eines Standardprodukts eindeutig zu bestimmen, so die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 in dem Erwägungsgrund 27.

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem Abschnitt „Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale“ der Internetseite, wie die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und die Nachhaltigkeitsindikatoren, anhand deren die Erfüllung dieser ökologischen oder sozialen Merkmale gemessen wird, während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwacht werden, sowie die damit verbundenen internen oder externen Kontrollmechanismen, Artikel 30 der Verordnung.

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem Abschnitt „Überwachung des nachhaltigen Investitionsziels“ der Internetseite, wie das nachhaltige Investitionsziel und die Nachhaltigkeitsindikatoren, mit denen die Erreichung dieses nachhaltigen Investitionsziels gemessen wird, während des gesamten Lebenszyklus des Finanzprodukts überwacht werden, sowie die entsprechenden internen oder externen Kontrollmechanismen, so Artikel 43 der Verordnung.

Die Finanzmarktteilnehmer erläutern in dem Abschnitt „Methoden“ der Internetseite, welche Methoden verwendet werden, um das Erreichen des nachhaltigen Investitionsziels zu messen, und wie die Nachhaltigkeitsindikatoren für diese Messung verwendet werden, Artikel 44 der Verordnung.

Die Finanzmarktteilnehmer geben im Abschnitt „Inwieweit wurden die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen und/oder sozialen Merkmale erfüllt?“ der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen an, inwieweit die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale während des Berichtszeitraums erfüllt wurden, einschließlich der Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, mit denen die Erfüllung der einzelnen ökologischen oder sozialen Merkmale gemessen wird, und welche Derivate gegebenenfalls zur Erfüllung dieser ökologischen oder sozialen Merkmale eingesetzt wurden, Artikel 51 der Verordnung.

Die Finanzmarktteilnehmer geben bei Finanzprodukten, mit denen ökologische oder soziale Merkmale beworben werden, im Abschnitt „Wie hat dieses Finanzprodukt im Vergleich zum bestimmten Referenzwert abgeschnitten?“ in der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Vorlage alle folgenden Informationen bezogen auf den Berichtszeitraum eine Erläuterung an, wie sich der als Referenzwert bestimmte Index von einem relevanten breiten Marktindex unterscheidet, sowie Angaben zur Leistung der Nachhaltigkeitsindikatoren, die vom Finanzmarktteilnehmer als relevant erachtet werden, um die Ausrichtung des Index auf die mit dem Finanzprodukt beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale und auf die ESG-Faktoren zu bestimmen, auf die in der vom Referenzwert-Administrator gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 veröffentlichten Referenzwert-Erklärung Bezug genommen wird, Artikel 57 der Verordnung.

Weitere Nachhaltigkeitsfaktoren werden bezeichnet in den Artikeln 63, 64, 67 der Verordnung sowie in der Tabelle im Anhang 1 (Vorlage — Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen) der Verordnung.

Fazit: Nachhaltigkeit im Sinne der EU-Taxonomieverordnung bedeutet, dass die Finanzmittel aufgrund von Investitionen im Kerne das Klimaziel unterstützen. Der Temperaturananstieg soll durch die Verringerung von Treibhauseffekten auf 1,5 Grad begrenzt werden. Während der Laufzeit der Finanzprodukte wird den Anlegern eine umfassende Qualitätskontrolle geschuldet. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission vom 6. April 2022 kann eine Auslegungshilfe in der rechtlichen Bewertung bieten.


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