Voraussetzungen der Bestellung eines Nachlasspflegers

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Nach § 1961 BGB hat das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger auf Antrag eines Nachlassgläubigers (zum Beispiel des Vermieters) zu bestellen. Voraussetzung ist, dass die Erben unbekannt sind und dass der Nachlassgläubiger eine Forderung gegen den Nachlass geltend machen will, beispielsweise um die Rückgabeverpflichtung der Mietsache gegen den Nachlass durchzusetzen. Ob der Gläubiger die Ansprüche sogleich gerichtlich geltend machen möchte oder zunächst außergerichtlich versuchen möchte, den Anspruch durchzusetzen, ist hierbei irrelevant (OLG Brandenburg, 13.04.2021, 3 W 35 / 21).

Worum ging es?

Die Erblasserin war verwitwet und kinderlos und Mieterin der Antragstellerin auf Bestellung eines Nachlasspflegers. Die Vermieterin stellte den Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zur Beendigung des Mietverhältnisses und zur Rückgabe der Wohnung. Sie berief sich darauf, dass die unbekannten Erben die Erbschaft wohl ausgeschlagen hätten und weitere Erben nicht bekannt sind. Das Amtsgericht -Nachlassgericht- hat den Antrag zurückgewiesen, wogegen sich die Antragstellerin beim OLG Brandenburg gewendet hat.

Entscheidung des OLG

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat geurteilt, dass die Voraussetzungen des § 1961 BGB vorliegend erfüllt sind. Vorliegend seien die Erben des Erblassers derzeit unbekannt. Das OLG sah auch die Voraussetzung erfüllt, dass der Antrag „zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet“ gestellt wird. Grund des Antrags sei, dass die Rückgabe der Mietsache nach § 546 BGB gegen den Nachlass durchgesetzt wird. Das OLG sagte hierzu, dass die Bestellung des Nachlasspflegers nicht auf den Fall beschränkt ist, dass der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Nachlass sogleich gerichtlich geltend machen möchte. Das Gericht entschied, dass es ausreichend sei, wenn der gerichtliche Weg nur im Notfall beschritten wird und zuvor gütlich verhandelt wird um eine außergerichtliche Erfüllung der Forderungen durchzusetzen.

Auswirkungen auf die Praxis

Es ist zu erwarten, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines Nachlasspflegers durch die Nachlassgerichte schneller angenommen werden wird, was zu einer schnelleren Bearbeitung von solchen Fällen führen kann.

Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg steht der Bestellung eines Nachlasspflegers auch nicht entgegen, wenn der Nachlass nicht sicherungsbedürftig ist oder der Nachlass voraussichtlich dürftig, bzw. wertlos ist. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft hat nach Ansicht des OLG unabhängig von den Umständen bei Vorliegen der Voraussetzungen des §1961 BGB zwingend zu erfolgen (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.03.2012 - 31 Wx 81/12 ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2015 - 8 W 49/15 ).

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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