Nachlassregelungskosten: Was kann steuerlich abgesetzt werden?

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Der Bundesfinanzhof befasste sich in einem aktuellen Fall mit dem Thema „Nachlassregelungskosten“ und entschied, dass auch das Honorar des Steuerberaters, der nach dem Tod des Erblassers eine Einkommensteuer-Nacherklärung für diesen erstellt hatte, sowie die Kosten zur Haushaltsauflösung bzw. Räumung der Wohnung des Erblassers steuerlich abzugsfähig sind (BFH, AZ II R 30/19, Urteil vom 14.10.2020).

Im verhandelten Fall hatte eine Tochter als Alleinerbin das Vermögen des Vaters geerbt. Erst nach seinem Tod stellte sich heraus, dass der Vater einige Jahre lang in der Schweiz Geld angespart hatte. Die Gewinne hatte er in Deutschland aber nicht versteuert. Die Tochter musste deshalb mit Hilfe eines Steuerberaters die Einkünfte ihres verstorbenen Vaters nacherklären. Sie konnte im Anschluss die Kosten für die Steuerberatung steuermindernd gelten machen, denn die zuständige Behörde sah hier eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Die Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Wohnung konnten jedoch nicht abgesetzt werden.

Die Richter am Bundesfinanzhof sahen die Sache anders. Sie fassten den Begriff „Nachlassregelungskosten“ weiter und akzeptierten die Haushaltsauflösungs- und Räumungskosten als Nachlassregelungskosten i.S.v. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG, die steuerlich geltend gemacht werden können. Die Räumung der Wohnung sei wichtiger Bestandteil, um den tatsächlichen Wert des Erbes genau einschätzen zu können. Wenn diese Räumung zeitlich unmittelbar nach Erbfall erfolge, läge es auf der Hand, dass die Räumungskosten Sache der Nachlassregelung seien. Anders hingegen sei die Renovierung einer geerbten Immobilie zum Zweck der Wiedervermietung oder des eigenen Bewohnens. Diese Kosten hätten nichts mehr mit der Nachlassregelung zu tun und seien deshalb auch nicht steuerlich abzugsfähig.


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