Nachträgliche vereinbarte Schwarzarbeit begründet keine Ansprüche

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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgesetzt. Ein Vertrag ist auch dann gemäß § 134 BGB insgesamt nichtig, wenn die Parteien nach Vertragsschluss vereinbaren, dass für eine Bezahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Als Rechtsfolge dieser Nichtigkeit bestehen weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers und Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde:

Ursprünglich hatten die Parteien hatten zunächst einen Werkvertrag über Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen. Wenig später einigte man sich darauf, dass der Unternehmer eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellen sollte. Weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Rechnungsbetrag überwies der Auftraggeber, der Restbetrag floss wie vereinbart in bar.

In der Folge trat der Besteller wegen behaupteter Mängel der Arbeiten vom Vertrag zurück. Er forderte nunmehr von der Beklagten die Erstattung des geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €.

Die Klage des Bestellers hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Antrag weiter.

Der BGH teilt die Entscheidung der Vorinstanzen. Er hat in mehreren Urteilen seit 2013 festgestellt, dass im Falle einer vertraglichen Vereinbarung, wonach (auch nur teilweise) keine Rechnung erstellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll, aufgrund der Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäft keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien bestehen (u. a. BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13).

Im vorliegenden Fall hat der BGH bestätigt, dass die obigen Grundsätze in gleicher Weise anzuwenden sind, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot vereinbarter Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr gegen das Schwarzarbeiterverbot aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstößt. Daraus folgt, dass den Parteien weder Mängelansprüche noch Zahlungsansprüche aus Rücktritt oder ungerechtfertigter Bereicherung zustehen.

Der BGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Verbots aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Das Ziel ist es, einerseits die Schwarzarbeit effektiv zu verbieten und den Leistungsaustausch zwischen den Vertragspartnern zu verhindern. Andererseits soll aber auch eine damit einhergehende Wettbewerbsverzerrung unterbunden oder zumindest eingeschränkt werden.

BGH, Urteil vom 16. 3. 2017 –VII ZR 197/16

Rechtsanwalt Daniel Krug

mit Unterstützung durch Rechtsreferendar Sven Kaufer


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