Nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe 3 ab dem 27.08.2021 möglich

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Oft stellt sich im Rahmen der Antragsverfahren auf Corona-Wirtschaftshilfen heraus, dass Solo-Selbständige, die zunächst Neustarthilfe beantragt und bewilligt bekommen haben, auch einen Förderzuschuss über die Überbrückungshilfe III erhalten könnten, da sie Corona bedingte Investitionen, beispielsweise in Digitalisierung, vorgenommen haben. 

Bislang war ein Wechsel zwischen den Förderprogrammen nach erfolgter Bewilligung nicht möglich und Antragsteller mussten darauf hoffen, im Rahmen der zwingend zu erfolgenden Schlussabrechnung das Förderprogramm wechseln zu können.

Ab sofort wird Soloselbständigen ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe 3 eingeräumt. 

Es ist daher möglich, nach bereits erfolgter Antragstellung und Bewilligung eines Antrages entweder von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe 3 oder umgekehr von der Überbrückungshilfe 3 zur Neustarthilfe zu wechseln, um so dem Antragsteller das vorteilhaftere Programm auszuwählen.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller in beiden Programmen antragsberechtigt ist und bereits ein Antrag für eines der beiden Programme gestellt und bereits beschieden wurde.

Erforderlich ist dann lediglich, dass der Antragsteller eine Erklärung abgibt, dass auch jegliche Ansprüche im Rahmen und im Zusammenhang mit dem ursprünglich gewählten Programm verzichtet wird. Diese Verzichtserklärung hat zur Folge, dass der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit verliert. Nach Ausübung des Wahlrechts und Antragstellung im neuen Programm ist ein Wechsel zurück in das zuvor beantragte und bewilligte Programm dann nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neue Programm tatsächlich doch nicht vorliegt.

Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31.10.2021 ausgeübt werden. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe bzw. im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 3 auszuüben.

Es empfiehlt sich, sofern die Voraussetzungen vorliegen und ein Antragsteller bereits eine Entscheidung getroffen hat, sein Wahlrecht ausüben zu wollen, bereits bis zum Ende der Antragsfrist am 31.10.2021 das Wahlrecht auszuüben.

Die Förderung, die im Rahmen des neu gewählten Programms ausgekehrt wird, wird mit der bereits erfolgen Auszahlung im Rahmen des zuvor beantragten und bewilligten Programms verrechnet, ist also im Zuge der Wahlrechtsausübung nicht zurückzuzahlen.

Die Ausübung des Wahlrechts und Stellung des Antrags im neuen Programm erfolgt durch einen prüfenden Dritten, also z.B. einen Rechtsawalt.

Sofern Sie prüfen lassen wollen, ob die Ausübung des Wahlrechts für Sie sinnvoll ist, oder sich bereits entschieden haben, das Wahlrecht auszuüben, setzen Sie sich gerne mit der Kanzlei Grigat & Krüger, Ihrem Spezialisten für Corona-Hilfen in Verbindung. 

Sie erreichen uns telefonisch unter 02151- 729750  oder Sie können sich gerne über das Kontaktformular auf unserer Website: www.rechtshilfe-covid19.de an uns wenden.

Foto(s): Kanzlei G&K

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