Nachtrag zur BFH-Rechtsprechung über die Absetzbarkeit der Studienkosten

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Am 26.10.2011 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages mehrheitlich dem Entwurf des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes („BeitrRLUmsG") zugestimmt. Mit diesem Gesetz soll unter anderem der Abzug von Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten durch eine klarstellende Regelung ausgeschlossen werden.

Hintergrund dieser Regelung war, dass der Bundesfinanzhof („BFH") am 28.07.2011 in zwei wegweisenden Urteilen (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10) entschieden hatte, dass die Kosten für das Erststudium oder die Erstausbildung direkt nach dem Schulabschluss steuerlich absetzbar sind. In den beiden zu entscheidenden Fällen seien, so die Richter des BFH, die Kosten der Ausbildung durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst gewesen, weshalb sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. Diese Möglichkeit ist nun durch die klarstellende Regelung im BeitrRLUmsG ausgeschlossen.

Im Übrigen soll das BeitrRLUmsG, wie der Name schon sagt, die Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 umsetzen und enthält zum einen das Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zum anderen weitere steuerrechtliche Änderungen, etwa zur Riester-Rente, der Sanierungsklausel und der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Damit wird das Gesetz faktisch zum heimlichen Jahressteuergesetz 2011.

Rechtsanwältin Nicole Baaske

Steuerberaterin

Fachanwältin für Steuerrecht


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