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Steuerliche Absetzbarkeit gemischt genutzter Nebenräume

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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In der heutigen Zeit arbeiten viele Leute im Homeoffice – also von zu Hause aus. In den meisten Fällen können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden. Ob auch Aufwendungen für gemischt genutzte Nebenräume wie Küche, Bad und Flur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, musste jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.

Arbeitszimmer in Mietwohnung

Die Frau und spätere Klägerin arbeitet als selbstständige Lebensberaterin und ermittelt ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb mittels Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie arbeitet ausschließlich in ihrem Arbeitszimmer in ihrer Mietwohnung. Dort führt sie die Telefonberatung durch, trifft Arbeitsvorbereitungen, sichtet Fachliteratur und führt Berechnungen nach astrologischen Faktoren durch.

Arbeitszimmer und Nebenräume steuerlich geltend gemacht

In ihrer Steuererklärung machte sie Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer und Nebenräume geltend. Das zuständige Finanzamt (FA) berücksichtigte schließlich die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach Maßgabe dessen Flächenanteils an der gesamten Wohnung. Die hälftigen Kosten für Küche, Bad und Flur erkannte das FA jedoch nicht an. Gegen diesen Steuerbescheid legte sie Einspruch ein – jedoch erfolglos.

Klage ohne Erfolg

Damit war die Frau nicht einverstanden und klagte schließlich vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Sie wollte erreichen, dass die Kosten für Küche, Bad und Flur hälftig anerkannt werden. Die Richter des FG entschieden jedoch, dass diese Nebenräume ihrer Ausstattung nach gar keine Arbeitszimmer sind.
Aufwendungen für solche Räume erfolgen für den Haushalt des Steuerpflichtigen i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG und damit für die allgemeine Lebensführung. Auch eine teilweise Berücksichtigung ist nicht möglich, da die Nutzung von Küche und Bad mit der Berufsausübung an sich nichts zu tun hat – und der Flur wird nur dazu benutzt, zum Arbeitszimmer zu gelangen. Für die steuerliche Berücksichtigung fehlt auch ein verlässlicher Aufteilungsmaßstab, da der BFH bereits in einem älteren Beschluss festgelegt hat, dass eine Aufteilung gemischter Aufwendungen dann nicht möglich ist, wenn private und berufliche Gründe so miteinander verbunden sind, dass eine deutliche Trennung nicht möglich ist.

Erfolglose Revision

Gegen dieses Urteil erging Revision zum BFH. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass Schwierigkeiten bei der Aufteilung einer steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für die Nebenräume nicht entgegenstehen, denn im Falle des Fehlens eines Aufteilungsmaßstabs ist eine hälftige Aufteilung vorzunehmen. Kosten für Küche, Bad und Flur würden bei Anmietung von externen Büroräumen schließlich auch steuerlich berücksichtigt.

Die Richter des BFH gaben jedoch dem FA recht. Die anteiligen Aufwendungen für Küche, Bad und Flur sind keine Betriebsausgaben, da die Kosten nicht i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb verursacht sind und die Räume auch nicht ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Vielmehr nutzt die Klägerin diese Räume zu einem nicht unerheblichen Anteil privat. Daher handelt es sich bei diesen Räumlichkeiten um gemischt genutzte Nebenräume, die nach einem älteren Beschluss des BFH steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Der Hinweis der Klägerin, dass Aufwendungen für solche Räume bei der Anmietung eines Büros steuerliche Berücksichtigung finden, geht fehl. In diesem Fall werden Küche, Bad und Flur schon aufgrund der räumlichen Trennung von der Wohnung ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt, das Problem der gemischten Nutzung gibt es hier nicht.

Fazit: Aufwendungen für Räume, die in die private Sphäre eingebunden sind und auch so genutzt werden, können weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

(BFH, Urteil v. 17.02.2016, Az.: X R 26/13)

(WEI)

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