Steuerliche Absetzbarkeit von Sachleistungen/Unterhalt

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Weitläufig bekannt ist, dass man Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten steuerlich absetzen kann. Was häufig dabei übersehen wird, wollen wir heute besprechen.

Unterhalt absetzen mit Anlage U

Unterhaltszahlungen können als Sonderausgabe mithilfe der Anlage U steuerlich abgesetzt werden. Dabei gibt es einen jährlichen Höchstbetrag in Höhe von 13.805,00 € (Stand heute).

Weniger bekannt ist, dass dabei nicht nur die reinen Geldzahlungen, also der bezahlte Unterhalt, sondern auch Sachleistungen als Naturalunterhalt berücksichtigt werden können. Wer also neben dem Unterhalt auch Sachleistungen erbringt (bspw. unentgeltliches Wohnen lassen oder sonstige Zahlungen bspw. an Dritte, die beim Unterhalt verrechnet werden), kann auch diese Bestandteile grundsätzlich als Sonderausgaben absetzen, denn diese sind nichts anderes als Unterhalt.

Sachleistungen, insbesondere unentgeltliches Wohnen, nicht vergessen

Bezahlt die getrennt lebende Ehefrau an den Ehemann also bspw. monatlich 400,00 € Unterhalt, aber lässt sie ihn daneben auch mietfrei in der ihr gehörenden Eigentumswohnung leben, die einen jährlichen Mietwert von 6.000,00 € hat, so denken viele daran, 4.800,00 € (12 x 400,00 €) als Sonderausgaben abzusetzen. Vergessen werden dabei die Sachleistungen, den Naturalunterhalt. Im Ergebnis wären hier 10.800,00 € als Sonderausgaben absetzbar.

Gerade in Fällen, wo es deutliche Einkommensunterschiede gibt oder gar der Steuerfreibetrag noch nicht einmal erreicht wird, kann man so teilweise erhebliche Steuervorteile ziehen.


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