Nachtragsliquidation Berlin – Potsdam und bundesweit - Realisierung von Vermögenswerten u. a.

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Die Nachtragsliquidation ist das Instrument zur Realisierung von Vermögenswerten, welche im Zuge der Liquidation einer Gesellschaft (z. B. einer GmbH oder AG) unberücksichtigt geblieben und nach erfolgter Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister wieder in Erscheinung getreten sind.

Dieses Vermögen kann zum Beispiel in Form von Steuererstattungsansprüchen der liquidierten Gesellschaft oder aus Forderungen aus eingetragenen Grundpfandrechten bestehen.

Zudem kann es vorkommen, dass die gelöschte Gesellschaft noch Erklärungen (z. B. Arbeitszeugnisse, grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen) abgeben muss, oder aber Zustellungen als Voraussetzung des Betreibens der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung) an die gelöschte Gesellschaft bewirkt werden müssen.

Zudem ist Nachtragsliquidation immer dann notwendig, wenn eine aus dem Handelsregister gelöschte und infolgedessen kopflose Gesellschaft Rechtshandlungen vornehmen soll: So kann allein über einen Nachtragsliquidator die Verteilung von aufgetauchten Vermögenswerten an ehemalige Gesellschafter oder deren Erben bzw. Gläubiger der Gesellschaft oder die notwendige Mitwirkung bei der Auszahlung von hinterlegten Geldern erfolgen. 

Eine Nachtragsliquidation ist auch zugunsten einer ausländischen aus dem dortigen Handelsregister gelöschten Gesellschaft oder einer aus dem deutschen Handelsregister gelöschten Gesellschaft mit im Ausland belegenen Vermögen möglich. 

Rechtsanwalt und Nachtragsliquidator Ullrich übernimmt Nachtragsliquidationen in Berlin, Potsdam (Brandenburg) und Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern), Magdeburg (Sachsen-Anhalt), Leipzig und Dresden (Sachsen) sowie Erfurt (Thüringen) und nach vorheriger Abstimmung auch bundesweit.

Rechtsanwalt Ullrich berät in Zusammenhang mit Nachtragsliquidationen von im Ausland vorzugsweise in der Schweiz, Österreich und Lichtenstein gelöschten Gesellschaften mit noch in Deutschland gelegenen Vermögenswerten. Die Beratung erstreckt sich zudem auf Sachverhalte, bei denen in Deutschland gelöschte Gesellschaften noch über Vermögenswerte im europäischen Ausland, insbesondere in Frankreich, Portugal und Spanien verfügen.

Für Österreich hat der OGH nunmehr festgestellt, dass die Voraussetzung noch vorhandenen Vermögens zur Bestellung eines Nachtragsliquidators im Falle einer Forderung zugunsten der gelöschten Gesellschaft nur dann gegeben ist, soweit die Forderung tatsächlich werthaltig ist. Eine Forderung gegen die eine rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht werden kann, erfülle die Voraussetzung der Werthaltigkeit nicht. 

Ob dies auch für die rechtshemmende Einreden, z. B. die Einrede der Verjährung gilt, bleibt hingegen unbeantwortet. Die Beweislast für die Werthaltigkeit der Forderung trägt dabei entgegen der ansonsten geltenden Beweislastverteilung des Zivilprozesses allein der Antragsteller.

Zur Durchführung der Nachtragsliquidation wird auf Antrag der an einer Nachtragsliquidation interessierten natürlichen oder juristischen Person (Antragsteller) – Gesellschafter, Erben oder Gläubiger, u. a. – ein Nachtragsliquidator vom Registergericht bestellt werden, wobei der Antragsteller sein berechtigtes Interesse an der Nachtragsliquidation darzulegen hat und regelmäßig einen Nachtragsliquidator seiner Wahl vorschlagen wird.

Dem Vorschlag des Antragstellers wird vom Registergericht in der Regel entsprochen werden, wenn der Antragsteller die mit der Nachtragsliquidation und der Tätigkeit des Nachtragsliquidators verbundenen Kosten zu übernehmen erklärt.

Für Sie als Antragsteller ist es deshalb schon vor Antragstellung wichtig, mit dem von Ihnen favorisierten Nachtragsliquidator dessen Aufgabenkreis und die Höhe der voraussichtlich mit der Nachtragsliquidation verbundenen Kosten zu erörtern. Dies ist insbesondere dann dringend anzuraten, wenn noch Unklarheit über die Höhe der aus der Nachtragsliquidation voraussichtlich zu realisierenden Vermögenswerte und die mit der Nachtragsliquidation einhergehenden Kosten besteht.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt und Nachtragsliquidator Ullrich für ein unverbindliches Gespräch zu den grundlegenden Fragen einer Nachtragsliquidation zur Verfügung.

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