Nachtragsliquidation einer GmbH: Berlin - Potsdam - Dresden - Leipzig - Stuttgart - Hamburg - München - Frankfurt

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Die Nachtragsliquidation dient der Realisierung von Vermögenswerten einer bereits aus dem Handelsregister gelöschten Gesellschaft, die während der ursprünglichen Liquidation nicht berücksichtigt wurden. Dies umfasst Vermögen wie Steuererstattungsansprüche, Eigentum an Grundstücken und Immobilien, Forderungen aus Grundpfandrechten sowie die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Ein Nachtragsliquidator wird auf Antrag und nachgewiesenem berechtigtem Interesse vom Registergericht auf Vorschlag desjenigen (des Antragstellers), der Rechte aus einer Nachtragsliquidation herleiten möchte, ernannt. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten sowie das Honorar für die Tätigkeit des Nachtragsliquidators zu tragen. Rechtsanwalt Ullrich führt Nachtragsliquidationen seit über 15 Jahren und hat bereits mehr als 50 Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Die Spezialisierung auf die Realisierung von Vermögenswerten  besteht nicht nur für in Deutschland zu führende Verfahren, sondern auch betreffend im europäischen Ausland (inklusive UK) gelöschter Gesellschaften, insbesondere in der Schweiz, Österreich und Lichtenstein, sowie für deutsche Gesellschaften mit Vermögen im europäischen Ausland.

Nachtragsliquidation einer GmbH oder GmbH & Co. KG zur Realisierung von Vermögenswerten (Steuererstattungen/ Forderungen aus Grundpfandrechten)

Die Nachtragsliquidation ist das Instrument zur Realisierung von Vermögenswerten, welche im Zuge der Liquidation einer Gesellschaft (z. B. einer GmbH oder AG) unberücksichtigt geblieben und nach erfolgter Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister wieder in Erscheinung getreten sind.

Dieses Vermögen kann zum Beispiel in Form von Steuererstattungsansprüchen der liquidierten Gesellschaft oder aus Forderungen aus eingetragenen Grundpfandrechten bestehen.

Nachtragsliquidation betreffend bestehender Grundbuchrechte (Grundschulden / Zwangshypotheken / Auflassungsvormerkungen)

Zudem kann es vorkommen, dass die gelöschte Gesellschaft noch Erklärungen (z. B.  die Erteilung von Löschungsbewilligungen betreffend bestehender Grundbuchrechte) abgeben muss.

Nachtragsliquidation zum Zwecke der Zwangsversteigerung eines Grundstücks einer handlungsunfähigen GmbH

Ist eine führungslose GmbH, welche aus dem Handelsregister gelöscht wurde, Schuldnerin von öffentlichen Abgaben und sollen diese im Wege der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück beigetrieben werden, so ist Nachtragsliquidation das einzige Mittel zur Forderungsdurchsetzung.  Zustellungen als Voraussetzung des Betreibens der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung) an die gelöschte Gesellschaft können nur bewirkt werden, wenn zuvor im Wege der   Nachtragsliquidation ein Vertreter (Nachtragsliquidator) für die Gesellschaft gerichtlich bestellt wurde.

Nachtragsliquidation zur Verfügung über Gesellschaftsvermögen

Zudem ist Nachtragsliquidation immer dann notwendig, wenn eine aus dem Handelsregister gelöschte und infolgedessen kopflose Gesellschaft Rechtshandlungen vornehmen soll: So kann allein über einen Nachtragsliquidator die Verteilung von aufgetauchten Vermögenswerten an ehemalige Gesellschafter oder deren Erben bzw. Gläubiger der Gesellschaft oder die notwendige Mitwirkung bei der Auszahlung von hinterlegten Geldern erfolgen. 

Nachtragsliquidation einer ausländischen 'GmbH'

Eine Nachtragsliquidation ist auch zugunsten einer ausländischen aus dem dortigen Handelsregister gelöschten Gesellschaft möglich. Rechtsanwalt Ullrich berät und übernimmt Nachtragsliquidationen von im Ausland vorzugsweise in der Schweiz, Österreich und Lichtenstein gelöschten Gesellschaften mit noch in Deutschland gelegenen Vermögenswerten.

Nachtragsliquidation bei deutscher GmbH mit Auslandsvermögen

Eine Nachtragsliquidation ist auch bei einer aus dem deutschen Handelsregister gelöschten GmbH oder GmbH & Co. KG mit im Ausland belegenen Vermögen möglich.  Die Beratung und Übernahme von Nachtragsliquidationen erstreckt sich zudem auf Sachverhalte, bei denen in Deutschland gelöschte Gesellschaften noch über Vermögenswerte im europäischen Ausland, insbesondere in Frankreich, Portugal und Spanien verfügen.

Nachtragsliquidation zur Aufgabe von Gebäudeeigentum

Bei einem Auseinanderfallen von Grundstücks- und Gebäudeeigentum - wie dies oft bei genossenschaftlichen Landwirtschaftsbetrieben, welche aus ehemaligen LPGs der DDR entstanden sind, gegeben ist, kann im Wege einer Nachtragsliquidation eine Löschung des Gebäudeeigentums erreicht werden, um die Verkehrsfähigkeit der Grundstücke wieder herzustellen. Siehe hierzu unseren Rechtstipp: www.anwalt.de/rechtstipps/gebaeudegrundbuch-getrenntes-eigentum-von-grundstuecken-und-gebaeuden-gebaeudeeigentum-aufheben-nachtragsliquidation-212519.html

Übernahme von Nachtragsliquidationen bundes- und europaweit

Rechtsanwalt und Nachtragsliquidator Ullrich übernimmt Nachtragsliquidationen an allen deutschen Handelsregisterstandorten, insbesondere in Berlin, Potsdam (Brandenburg) und Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern), Magdeburg (Sachsen-Anhalt), Leipzig und Dresden (Sachsen) , Erfurt (Thüringen), Stuttgart (Baden-Württemberg), Frankfurt, Wiesbaden (Hessen), Köln, Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen), Saarbrücken (Saarland), Bremen und Hamburg.

Nachtragsliquidation in Österreich

Für Österreich hat der OGH nunmehr festgestellt, dass die Voraussetzung noch vorhandenen Vermögens zur Bestellung eines Nachtragsliquidators im Falle einer Forderung zugunsten der gelöschten Gesellschaft nur dann gegeben ist, soweit die Forderung tatsächlich werthaltig ist. Eine Forderung gegen die eine rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht werden kann, erfülle die Voraussetzung der Werthaltigkeit nicht. 

Ob dies auch für die rechtshemmende Einreden, z. B. die Einrede der Verjährung gilt, bleibt hingegen unbeantwortet. Die Beweislast für die Werthaltigkeit der Forderung trägt dabei entgegen der ansonsten geltenden Beweislastverteilung des Zivilprozesses allein der Antragsteller.

Ablauf der Nachtragsliquidation

Zur Durchführung der Nachtragsliquidation wird auf Antrag der an einer Nachtragsliquidation interessierten natürlichen oder juristischen Person (Antragsteller) – Gesellschafter, Erben oder Gläubiger, u. a. – ein Nachtragsliquidator vom Registergericht bestellt werden, wobei der Antragsteller sein berechtigtes Interesse an der Nachtragsliquidation darzulegen hat und regelmäßig einen Nachtragsliquidator seiner Wahl vorschlagen wird.

Kosten der Nachtragsliquidation

Dem Vorschlag des Antragstellers wird vom Registergericht in der Regel entsprochen werden, wenn der Antragsteller die mit der Nachtragsliquidation und der Tätigkeit des Nachtragsliquidators verbundenen Kosten zu übernehmen erklärt. Die Höhe der Vergütung des Nachtragsliquidators ist abhängig vom Gegenstandswert, also der Höhe des zu realisierenden Vermögenswertes und unter Berücksichtigung des mit der Nachtragsliquidation verbundenen Gesamt-Arbeitsaufwandes. Die Gerichtskosten für die Nachtragsliquidation betragen in der Regel derzeit € 1.466.-. Hier kann u. Umständen auf eine Reduzierung hingewirkt werden.

Für Sie als Antragsteller ist es deshalb schon vor Antragstellung wichtig, mit dem von Ihnen favorisierten Nachtragsliquidator dessen Aufgabenkreis und die Höhe der voraussichtlich mit der Nachtragsliquidation verbundenen Kosten zu erörtern. Dies ist insbesondere dann dringend anzuraten, wenn noch Unklarheit über die Höhe der aus der Nachtragsliquidation voraussichtlich zu realisierenden Vermögenswerte und die mit der Nachtragsliquidation einhergehenden Kosten besteht.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website www.nachtragsliquidation.com

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt und Nachtragsliquidator Ullrich für ein unverbindliches Gespräch zu den grundlegenden Fragen einer Nachtragsliquidation zur Verfügung.

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