Nachvertragliche Wettbewerbsklauseln in Geschäftsführerverträgen

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Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt in der Beschäftigungsphase einem Wettbewerbsverbot. Hierzu bedarf es weder einer Vereinbarung oder Satzungsregelung.

Ein Geschäftsführer darf also während der Vertragslaufzeit nur das Wohl der GmbH in Augen haben (Baumbach/Hueck GmbHG § 35 Rdn. 42).

Wie sieht die rechtliche Situation aber aus, wenn der Geschäftsführer nicht mehr durch die GmbH beschäftigt wird, wenn also das Vertragsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde?

Nicht selten wird im Anstellungsvertrag auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt. Anders als bei normalen Angestellten muss dabei nicht vereinbart sein, dass für die Zeit des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung (Karenz) durch den Arbeitgeber zu zahlen ist. Das Gebot der Karenzentschädigung, ergibt sich aus § 74 Abs.2 HGB. Sie muss für jedes Jahr des Wettbewerbsverbotes mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Leistungen betragen. Diese Entschädigungsvorschrift ist jedoch auf Geschäftsführer nicht anwendbar. Dies wird damit begründet, dass der Geschäftsführer in seiner Tätigkeit nicht fremdbestimmt ist und selber die Interessen der GmbH wahrnimmt und daher auch nicht in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihr steht (Menke in NJW 2009, 636 ff; OLG Düsseldorf BB 1996, 2377, 2379).  

Muss ein Geschäftsführer daher jedes entschädigungslose nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen sich gelten lassen?

In dieser Pauschalität kann dies nicht bejaht werden. So unterliegen auch bei Geschäftsführern nachvertragliche Wettbewerbsklauseln einer Rechtmäßigkeitsprüfung.

Für unproblematisch erachtete der Bundesgerichtshof allerdings Klauseln, in denen dem  Geschäftsführer entschädigungslos untersagt wird, nach Vertragsende einen bestimmten Kunden- bzw. Mandantenkreis zu betreuen (Menke in NJW 2009, 636 ff; BGH in NJW-RR 2008, 1421). Sittenwidrig sind dagegen Klauseln, die es dem Geschäftsführer generell untersagen, in einer bestimmten Branche tätig zu werden. Die derzeit vorherrschende Meinung erachtet solche Klauseln jedenfalls dann als nichtig, wenn hierfür kein Zahlungsausgleich geleistet werden muss.

In jedem Fall müssen die nachvertraglichen Wettbewerbsklauseln einer durch den Bundesgerichtshof entwickelten Zwei-Stufen-Prüfung Stand halten:

1. Stufe:

So muss in der ersten Stufe geprüft werden, ob die GmbH ein berechtigtes geschäftliches Interesse an der nachvertraglichen Untersagung des Wettbewerbs durch den Geschäftsführer hat. Fehlt ein solches Interesse, so ist sie nichtig.

2. Stufe:

Aber auch bei Vorliegen des berechtigten Interesses, muss in der zweiten Stufe betrachtet werden, ob dem Geschäftsführer hierdurch nicht nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und die wirtschaftliche Tätigkeit unbillig erschwert wird (Menke in NJW 2009, 636 ff., BGH NJW 2002, 1875). Kommt man aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu dem Schluss, dass dem Geschäftsführer sein späteres berufliches Fortkommen unbillig erschwert wird, wäre die Klausel ebenfalls unwirksam.

Unser Tipp:

In den Fällen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bietet es sich auf Seiten der GmbH an, die Unwirksamkeit durch Vereinbarung einer Karenzentschädigung entsprechend § 74 Abs.2 HGB zu verhindern. Dem Geschäftsführer ist wiederum anzuraten, eine solche Klausel auf dessen Wirksamkeit prüfen zu lassen.Da einem Geschäftsführer im Allgemeinen der Weg vor die Arbeitsgerichte versperrt ist, wären im Falle einer Klage die ordentlichen Gerichte zuständig.

Ihr 

Marcus Alexander Glatzel,

Rechtsanwalt

www.glatzel-partner.com



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