BAG ändert Rechtsprechung bei Kündigung von Geschäftsführerverträgen

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„Als Arbeitnehmer gelten nicht Personen in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.“

Das gilt für Geschäftsführer dann, wenn sie entweder als Fremdgeschäftsführer angestellt sind oder über so wenig Anteile verfügen, dass sie keine Entscheidungen beeinflussen können.

Das BAG hat nun seine bisherige Rechtsprechung am 22.10.2014 (10 AZB 46/14) geändert. Anlass für das Überdenken der bisherigen Rechtsprechung war die Klage eines abberufenen Geschäftsführers.

Der Kläger war vom Arbeitnehmer zum GF befördert worden. Im September 2013 jedoch wurde ihm per E-Mail mitgeteilt, dass seine Abberufung beschlossene Sache ist. Am gleichen Tag hatten die Gesellschafter beschlossen, den Vertrag mit dem Geschäftsführer zum 30.09.2014 zu kündigen. Die Kündigung ging dem Geschäftsführer am 17.9.2013 zu. Die Abberufung war am 14.10.2013 ins Handelsregister eingetragen worden. Der Mann reichte am 07.10.2013 Klage beim Arbeitsgericht ein. Der Kläger verlor vor dem Arbeitsgericht und dem LAG, weil der Arbeitgeber ausführte, dass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei, da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen war. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (Zitat s.o.)

Der Kläger ging in Revision vor das BAG und dort wurde die erwähnte neue Sichtweise zugunsten des ehemaligen Geschäftsführers folgendermaßen begründet:

  • Wenn ein Geschäftsführer noch nicht abberufen ist, dann ist er Organ der juristischen Person. Damit ist der Weg zum Arbeitsgericht versperrt. Er muss zum Landgericht und dieses kann dann ggf. feststellen, dass er doch als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.
  • Der Weg zu den Arbeitsgerichten ist auch dann eröffnet, wenn die Abberufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in dem Beschwerdeverfahren über den richtigen Rechtsweg erfolgt. Bisher hatte das BAG danach entschieden, ob die Abberufung im Zeitpunkt der Klageerhebung schon wirksam erfolgt war.
  • Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG regelt den Rechtsweg ganz unabhängig von der Frage, ob der Kläger doch als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, denn mit der Vorschrift soll an einfach nachprüfbaren formellen Kriterien der Rechtsweg festgelegt und eine eingehende Prüfung in der Tiefe gerade vermieden werden.

Abschließend kann festgestellt werden: Wenn der Geschäftsführer von der Abberufung Kenntnis erhalten hat, bevor der Dienstvertrag gekündigt wurde, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei. Es reicht aus, wenn die Abberufung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung über den richtigen Rechtsweg erfolgt.


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