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Nachweis der Erwerbsbemühungen beim Unterhalt

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Geschiedene, die Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit beanspruchen, müssen beweisen, dass sie – trotz aller Bemühungen – keine Arbeit finden können.

Eine rechtskräftige Scheidung bedeutet noch lange nicht das Ende der gegenseitigen Verantwortung. Das Unterhaltsrecht ist im Wesentlichen durch den Grundsatz der nachehelichen Solidarität geprägt. Danach müssen auch Geschiedene in bestimmten Lebenssituationen Unterhalt bezahlen, insbesondere wenn der Expartner gemeinsame Kinder betreuen muss oder zu alt oder zu krank für eine Erwerbstätigkeit ist.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auch einen Unterhaltsanspruch für diejenigen vorgesehen, die keine angemessene Arbeit finden können, obwohl sie sich nachhaltig um eine Stelle bemüht haben. Allerdings muss hier der Anspruchsteller nachweisen, dass er sich bei der Arbeitssuche bemüht hat und trotzdem keine Arbeit finden konnte. Vor dem Familiengericht muss derjenige, der den Unterhalt beansprucht, genau nachweisen, dass er unter Einsatz aller zumutbaren Mittel versucht hat, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden.

Abwägung des Familiengerichts

Für den Beweis reicht die bloße Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht aus. Auch die Anzahl der Bewerbungen ist lediglich als ein Indiz zu werten, nicht aber als ausschlaggebender Faktor allein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich bestätigt und genau dargelegt, welche Umstände von den Familienrichtern bei der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch zu berücksichtigen sind.

Alle für den Fall relevanten Faktoren

Neben den Bewerbungen spielen auch persönliche Gründe eine Rolle, beispielsweise das Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder dass man schon lange Zeit nicht mehr gearbeitet hat. Die Chancen und die Lage auf dem Arbeitsmarkt müssen ebenso berücksichtigt werden, etwa wenn es grundsätzlich nur wenige freie Stellen für das Berufsfeld gibt. Wichtig ist, dass ein Indiz allein nicht ausreicht. Vielmehr sind alle für die Erwerbslosigkeit relevanten Faktoren zu beachten.

(BGH, Urteil v. 21.09.2011, Az.: XII ZR 121/09)

(WEL)
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