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Nachweis des Einbruchdiebstahls in der Hausratversicherung – Abgrenzung zum Diebstahl in der Kaskoversicherung

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Immer wieder prüft unsere Kanzlei SH Rechtsanwälte Diebstahlsfälle in der Hausratversicherung. Gehen die Diebe raffiniert und spurlos vor, kann dies den Versicherungsnehmer vor ernste Probleme stellen. Denn in der Hausratversicherung ist regelmäßig nur der Einbruchdiebstahl versichert, nicht der einfache Diebstahl.

Notwendig ist der Nachweis eines äußeren Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, die versicherten Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind.

Versichert ist regelmäßig das Auf- und Einbrechen sowie das Einsteigen in Gebäude mittels Gewalt. Darüber hinaus ist auch die Nutzung eines falschen Schlüssels ein Versicherungsfall. Hier unterscheidet sich die Hausratversicherung erheblich von der Kfz-Kaskoversicherung. In der Kaskoversicherung ist kein Einbruch notwendig.

Die Tatsache des Diebstahls an sich, ist jedoch noch kein Indiz für einen Einbruch oder eine ähnliche Begehungsweise.

So hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 21. August 2012 - 9 U 42/12 entschieden:

„... Zum äußeren Bild eines versicherten „Einbruchs" fehlt es an ausreichendem Sachvortrag. Denn dazu gehören gerade auch in sich stimmige Einbruchspuren am Äußeren des Objektes (Senat aaO); allein die Tatsache, dass es im Innern das typische Bild eines Einbruchs oder Schäden gegeben haben mag, reicht für sich genommen nicht (BGH r+s 1999, RUNDS Jahr 1999 Seite 247; KG ZfS 2008, ZFS Jahr 2008 Seite 516). Auch die theoretische - praktisch aber unwahrscheinliche Möglichkeit eines spurenlosen Eindringens des Täters in die versicherten Räume genügt nicht (Senat r+s 1998, 382 = VersR 1999, VERSR Jahr 1999 Seite 309)."

SH Rechtsanwälte berät Sie gerne im Schadensfall.

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