Nacktfotos / Sex-Video von Ex Freundin veröffentlichen. Verbreitung intimer Aufnahmen. Strafbar?

  • 9 Minuten Lesezeit

Zusammenfassung

  • Verbreitung intimer Aufnahmen ist strafbar! Es drohen neben strafrechtlichen auch zivilrechtliche Konsequenzen 
  • Verbreitung intimer Videos/ Bilder ist ein gefährlicher Trend - Tendenz steigend!
  • Als Opfer sollten Sie Beweise sichern!
  • Erstatten Sie Anzeige bei der Polizei und nehmen Sie Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf (dieser kann für Sie auch eine Anzeige erstatten)
  • Löschungsanspruch: Sie haben Anspruch auf Löschung der intimen Videos/ Bilder gegen Ihren Ex-Partner. Wurden die intimen Videos/ Bilder auf Internetportalen hochgeladen, so haben Sie auch gegen den Betreiber des Portals einen Löschungsanspruch
  • Es spielt keine Rolle, dass Sie "damals" mit den Aufnahmen einverstanden waren und eingewilligt haben. Eine solche Einwilligung ist begrenzt auf die Dauer der Beziehung zu privaten bzw. persönlichen Zwecken! Sie haben weiterhin das Recht auf Löschung
  • Unterlassungsanspruch: Sie haben gegen ihren Ex-Partner einen Unterlassungsanspruch. Ein solcher erfolgt mit einer außergerichtlichen Abmahnung und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Schmerzensgeldanspruch: Unter bestimmten Umständen haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall und reichen von 500 EUR bis 120.000 EUR

Intime Aufnahmen - Ein gefährlicher Trend...


Sobald intime Aufnahmen veröffentlicht werden, beginnt für viele Betroffene ein schmerzhafter und langwieriger Prozess. In zahlreichen Fällen erfolgt die Veröffentlichung dieser Aufnahmen durch den ehemaligen Partner. Die Bilder oder Videos werden dann auf speziellen Websites hochgeladen, die als "Revenge-Porn" bekannt sind. Selbst wenn die Nacktfotos oder Sexvideos während der Beziehung und einvernehmlich entstanden sind, bedeutet dies keineswegs, dass der Ex-Partner nach der Trennung das Recht hat, diese pornografischen Aufnahmen zu verwenden, um den früheren Partner zu demütigen oder zu erpressen.


Darüber hinaus ist es nicht ungewöhnlich, dass solche Aufnahmen auf Plattformen wie Facebook, oder WhatsApp verbreitet und veröffentlicht werden. Als Opfer solcher Veröffentlichungen haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, da das Gesetz vielfältige rechtliche Schutzmechanismen bietet. Geschädigte können sowohl straf- als auch zivilrechtliche Schritte gegen die Täter einleiten.


Wenn Sie Opfer der Veröffentlichung von pornografischem Material werden, ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen. Ein solcher Anwalt weiß genau, welche rechtlichen Schritte in Ihrem individuellen Fall erforderlich sind. Es ist entscheidend, schnell zu handeln, da sich die Bilder einmal veröffentlicht im Internet schnell verbreiten.


Die Sicherung von Beweisen ist von entscheidender Bedeutung. Zunächst sollten Screenshots oder Mitschnitte der veröffentlichten Nacktbilder oder Sexvideos erstellt werden. Eine Beweissicherung dieser Inhalte ist besonders wichtig für eine etwaige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfolgung.

Welche Strafbarkeit kommt in Betracht? 

Als Strafbarkeit für das Veröffentlichen, Herstellen oder Verbreiten von Nacktbildern/ Intimvideos/ Sexvideos kommt insbesondere § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Es spielt dabei keine Rolle, wo solche Bilder veröffentlicht werden, sei es im Internet (Social Media, Internetseiten) oder in privaten Netzwerkgruppen, wenn sie gegen den Willen der abgebildeten Person erfolgt. In § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB heißt es: 


§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen

(1). Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Das reine Weiterleiten oder Zugänglichmachen von Aufnahmen, ohne selbst an deren Erstellung beteiligt zu sein, stellt eine strafbare Handlung dar. Falls jemand intime Nacktaufnahmen im Rahmen einer persönlichen Beziehung erhalten hat und diese ohne das Wissen oder die Zustimmung der betroffenen Person weiterleitet, begeht ebenfalls eine Straftat. Meist werden diese Aufnahmen dann via WhatsApp, Facebook-Messenger, Instagram, Snapchat etc. weitergeleitet, veröffentlicht und verbreitet.

Die Verjährung von "Revenge-Porn" liegt aufgrund der möglichen zweijährigen Freiheitsstrafe gemäß § 78 Abs. III Nr. 4 StGB bei fünf Jahren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass zusätzlich zivilrechtliche Fristen gelten. Aufgrund der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts könnten Schmerzensgeldansprüche entstehen, für die gesonderte zivilrechtliche Verjährungsfristen zu berücksichtigen sind. 

Neben § 201a StGB kommen unter anderem auch andere Strafbarkeiten in Betracht. Denkbar sind hier vor allem die folgenden Delikte: Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB, Nötigung, § 240 StGB, Verbreitung, Erwerb, Besitz von jugendpornografischen Inhalten, § 184c StGB, KunstUrhG, §§ 33, 22, 23 KunstUhrG.

Damals einverstanden, heute nicht mehr! Ändert sich etwas an Ihren Rechten?

Damals einverstanden, heute nicht mehr! Ändert sich etwas an Ihren Rechten jetzt? Nein. Wenn Sie damals mit den Nacktbildern/ Sexvideos/ Intimvideos einverstanden waren, sie denen zugestimmt haben oder es aber sogar ausdrücklich gewünscht haben, haben Sie nach Beendigung der Beziehung/ Ehe/Partnerschaft einen vollständigen Löschungsanspruch gegen Ihren Ex-Freund (Ex-Partner) hinsichtlich aller intimen Fotos/ Videos/ Nacktbildern etc. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13.05.2015, Az. VI ZR 271/14 ausdrücklich hervorgehoben!

Hierzu führte der BGH aus, dass es für eine Rechtswidrigkeit des Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrechts der Ex-Partnerin irrelevant sei, dass die Aufnahmen ursprünglich im Einverständnis mit der Ex-Partnerin entstanden sind und somit eine Einwilligung vorlag. Allerdings kann eine solche Einwilligung, welche ausdrücklich oder konkludent erteilt werden kann, zeitlich beschränkt sein und zwar nur auf die Dauer der Beziehung. Insbesondere bei intimen Aufnahmen, welche zu persönlichen/ privaten Zwecken gefertigt werden - ohne vertragliche Vereinbarung und unentgeltlich - , liegt die Annahme sehr nahe, dass sich die Einwilligung nur für die Dauer der Beziehung beschränkt. Somit ist es im Ergebnis für einen Löschungsanspruch irrelevant, wenn die Ex-Partnerin ursprünglich der Aufnahmen während der Beziehung zugestimmt hat. Nach Beendigung der Beziehung hat die Ex-Partnerin einen vollständigen Löschungsanspruch!

Was Sie als Opfer tun können! 

Wenn Ihr Ex-Freund (Ex-Partner) Nacktfotos/ Nacktvideos/ Intimvideos von Ihnen – gegen Ihren Willen – veröffentlicht hat, dann sollten Sie folgendes tun: 

(1). Strafanzeige 

Gegen Ihren Ex-Freund (Ex-Partner) kann die Polizei nur dann ermitteln, wenn Sie einen Strafantrag stellen. Denn bei § 201a StGB handelt es sich um ein sog. Antragsdelikt. Alternativ lassen Sie die Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt verfassen bzw. erstatten lassen. 

(2). Beweise sichern!

Ganz wichtig: Sichern Sie bitte unbedingt Beweise! Wenn Sie Nacktfotos/ Nacktvideos/ Intimvideos im Internet aufgefunden haben, dann sichern Sie diese, indem Sie von der Internetseite und den veröffentlichen Inhalt ein Video mit Ihrem Handy machen sowie ein Screenshot. Je mehr Beweise Sie haben, desto besser ist es für Sie!

(3). Rechtsanwalt kontaktieren!

Auch wenn es auf den ersten Blick eine große Überwindung ist, so dürfen Sie jetzt keine Angst oder einen gewissen Scham davor haben, sich rechtlich Beistand zu suchen. Als Strafverteidiger und Opferanwalt habe ich es in der Vergangenheit oft erlebt, dass vornehmlich Frauen als Opfer solcher Taten außerordentlich große Hemmungen davon hatten, offen über den Fall zu reden und es ihnen ausgesprochen peinlich war dies einen Rechtsanwalt zu übertragen.

(4). Haben Sie Mut gegen den Ex vorzugehen!

Bitte merken Sie sich eine Sache!: Nicht Sie sind die Täterin und haben hier etwas falsch gemacht, sondern derjenige, der solche Videos/ Bilder etc. öffentlich ins Netz gestellt hat. Niemand hat das Recht darüber zu entscheiden, „was“ und „wieviel“ von ihrem Intimleben der Öffentlichkeit zur Schau gestellt werden soll, außer Sie selbst! Haben Sie den Mut und zeigen Sie solche Taten an! Ich helfe Ihnen dabei!

Löschungsanspruch: §§ 823, 1004 BGB

Als Betroffene haben Sie einen Löschungsanspruch. Ein solcher ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG. 

  • Wurden die intimen Videos/ Bilder auf Internetportalen verbreitet, so haben Sie gegen den Betreiber des Internetportals einen Löschungsanspruch. Wenn der Betreiber diesem Anspruch nicht nachkommt macht er sich schadensersatzpflichtig und strafbar. 
  • Außerdem haben Sie einen Löschungsanspruch gegen ihren Ex-Partner. Der Ex-Partner ist verpflichtet sämtliche Aufnahmen vollständig und unwiderruflich zu löschen. Kommt ihr Ex-Partner diese Aufforderung nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig und strafbar!

Unterlassungsanspruch: §§ 823, 1004 BGB

Des Weiteren haben Sie auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Ex-Partner. Dabei wird der Ex-Partner außergerichtlich abgemahnt und zur Beseitigung und Unterlassung aufgefordert. Eine solche Abmahnung ist stets mit der Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden. Der Ex-Partner wird somit aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. 

Wenn der Ex-Partner auf die Abmahnung nicht reagiert und sich weigert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, haben Sie die Möglichkeit den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen im Wege der einstweiligen Verfügung.

Schmerzensgeldanspruch

Schließlich haben Sie die Möglichkeit Schmerzensgeldforderung geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bilder/Videos/Aufnahmen im Internet, den sozialen Netzwerken etc. verbreitet werden. Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld ist es erforderlich, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und die Verletzung nicht anderweitig beglichen werden kann. 

Ob es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt ist stets am Einzelfall zu prüfen. Demnach hängt der Anspruch auf Schmerzensgeld insbesondere von der Tragweite/ Intensität des Eingriffs, dem Grad des Verschuldens sowie die Beweggründe des Ex-Partners. Entscheidend ist hier immer der Einzelfall. Ebenfalls kann die Höhe des Schmerzensgeldes nicht pauschal beziffert werden, sondern ist stets vom Einzelfall abhängig. Dabei reicht die Höhe des Schmerzensgeldes von ca. 500 EUR bis 120.000 EUR. 

Beispielhaft sind folgende Entscheidungen:

  • 1.000 EUR: Landgericht Frankfurt (20.05.2014)
  • 7.000 EUR: Oberlandesgericht Hamm (20.02.2017)
  • 25.000 EUR: Landgericht Kiel (27.04.2006)
  • 120.000 EUR: Landgericht Düsseldorf (14.06.2023)

Ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten?

Im Falle des Vorwurfs einer Straftat ist es generell ratsam, sich an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden. Insbesondere bei diesem Vorwurf besteht oft die Gefahr einer Hausdurchsuchung, deren Ziel es ist, Handys, Laptops, Kameras und andere Gegenstände als potenzielle Beweismittel sicherzustellen, die im Zusammenhang mit der Anfertigung und dem Versand von Aufnahmen stehen könnten. Bereits in dieser Phase neigen die meisten Beschuldigten dazu, unkontrollierte Aussagen gegenüber den Polizeibeamten zu machen, die später während der Verhandlung nur schwerlich rückgängig gemacht werden können.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird nach dem Studium der Akten in der Lage sein, den weiteren Verlauf des Verfahrens einzuschätzen. Es ist ratsam, die Aussage bei der Polizei oder das Abwenden einer Hausdurchsuchung ihm zu überlassen. Auf eine Vorladung der Polizei sollten Sie nicht eigenständig reagieren; es ist empfehlenswert, stattdessen einen Strafverteidiger zu konsultieren.

Teamarbeit mit Experten

In Fällen der Veröffentlichung und Verbreitung von Sexvideos/ intimen Videos des Ex-Partners sowie der Löschung dieser Videos, arbeitet Rechtsanwalt Dr. Dejan Dardic in engem Austausch mit Herrn Rechtsanwalt Sven Nelke aus dem Raum Köln. 

Rechtsanwalt Sven Nelke wird die Sie bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ihren Ex-Partner sowie bei der Löschung von Sexvideos/ intimen Videos unterstützen. 

 Zum Profil von Herrn Rechtsanwalt Nelke

Rechtsanwalt Sven Nelke

Rechtsanwalt Sven Nelke berät und vertritt Sie in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Social-Media-Recht (z.B. Instagram/Facebook/Tiktok/Google), Marken- und Presserecht sowie dem Wettbewerbsrecht (z.B. Amazon).

Strafverteidiger 

Strafverteidigung.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.  


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